Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten
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Art. 4 Abs. 1 Bst. a). Nach Ansicht von FRC, SKS und ACSI ist die Frist von fünf Jahren zu lang. Eine dreijährige Frist sei ausreichend.
Art. 85 Abs. 2
RVK, Lumneziana, Vita Surselva und kmu-Krankenversicherung sprechen sich zudem für die folgenden Übergangsfristen aus: zwei Jahre für die Einreichung des Geschäftsplans und fünf Jahre für dessen Umsetzung (Art. 6 und 7); mindestens fünf Jahre für die Einführung der risikobasierten Reserven (Art. 12), entsprechend der Einführung des SST durch die FINMA; fünf Jahre in Bezug auf die Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 20), ebenso für die Berichte (Art. 24).
Art. 86 [Übergang von Rechten und Pflichten]
RVK, Lumneziana, Vita Surselva, kmu-Krankenversicherung, santésuisse und SVK verlangen die Streichung dieser Bestimmung.
Nach Ansicht von Kieser ist die Vereinbarkeit von Absatz 3 (unverzügliche Übernahme der Verfahren durch die SASO) und Absatz 1 (Übergangsfrist) fraglich.
Art. 87 [Übergang der Arbeitsverhältnisse]
ÖKK, RVK, Lumneziana, Vita Surselva, kmu-Krankenversicherung, santésuisse und SVK verlangen die Streichung dieser Bestimmung.
Art. 87 Abs. 4
Die Grünen, die SP und der SGB wünschen, dass Absatz 4 umformuliert wird: Die SASO gestaltet Umstrukturierungen sozialverträglich.
Art. 88 [Zuständige Arbeitgeberin]
RVK, Lumneziana, Vita Surselva, kmu-Krankenversicherung, santésuisse, Groupe Mutuel und SVK verlangen die Streichung dieser Bestimmung. Als Alternative schlagen santésuisse, Groupe Mutuel und der SVK einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut vor: «Eine allfällige Rekapitalisierung der Pensionskasse des Bundes wird durch den Bund finanziert.»
Art. 89 [Referendum und Inkrafttreten]
Keine Bemerkungen
Art. 86 [Übergang von Rechten und Pflichten] Kontra
Kieser kritisiert die Unzulänglichkeit des zeitlichen Verhältnis zwischen Abs. 1 und Abs. 3 für den Fall, dass der Bundesrat den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtspersönlichkeit der Aufsichtsbehörde nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestimmt.