Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten

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vielmehr explizit aufzuführen. Zudem sei der zweite Halbsatz zu streichen; diesbezüglich würden die Strafbestimmungen des StGBs genügen. Zu Artikel 81 Absatz 1 lit. h wird betont, es solle hier der Sinn der entsprechenden KVG-Bestimmung zum Ausdruck kommen, dass ein einmaliger Verstoss nicht für die Erfüllung des Straftatbestandes genügt. Die Bestrafung eines einmaligen Verstosses wäre nicht adäquat.

Der Kanton Genf und der Kanton Wallis machen darauf aufmerksam, dass bei Verletzung der

Aufnahmepflicht (welche im KVAG in Artikel 4 Absatz 1 lit. f und i vorgesehen sei) auch eine Strafe erfolgen sollte. Das KVAG sehe aber keine Strafe bei der illegalen Verweigerung der Aufnahme vor. Auch die rasche Aufnahme soll gewährleistet werden. Wenn der Versicherte keine Antwort erhält, hat er auch kein Beweismittel, dass er hätte aufgenommen werden müssen.

Die Assura macht darauf aufmerksam, dass in Artikel 81 Absatz 1 lit. a KVAG der Bezug auf Artikel 48 KVAG gestrichen werden soll.

Artikel 82 Widerhandlungen gegen das Gesetz und gegen Verfügungen

Santésuisse, SVK und Groupe Mutuel schlagen vor, lit. b von Artikel 82 KVAG zu streichen.

Weisungen seien in Form einer Verfügung zu erlassen, welche anfechtbar sei. Deshalb erübrige sich dieser Absatz. Weisungen könnten im Übrigen keine gesetzesähnlichen Wirkungen entfalten.

Prof. Kieser betont, es sei verfehlt, eine Verwaltungssanktion bereits festzulegen, wenn eine

Krankenkasse einer Weisung der Aufsichtsbehörde nicht Folge leiste. Es müsse namentlich

berücksichtigt werden, dass Weisungen nicht als zwingende Rechtsnormen zu betrachten seien,

sondern nur insoweit zu befolgen seien, als sie sich im Rahmen des übergeordneten Rechts hielten. Deshalb sei lit. b ersatzlos zu streichen.

Der Kanton Wallis begrüsst die Verstärkung der Strafen gegenüber den Krankenkassen. Hingegen sollen die Bussen nicht aus dem Prämiengeld bezahlt werden dürfen. Vielmehr sollen die

Verantwortlichen die Bussen als natürliche Person bezahlen müssen.

Die Assura schlägt vor, lit. b von Artikel 82 zu streichen. Es sei zwischen Gesetzes- und

Weisungsverstoss zu unterscheiden. Es sei nicht angebracht, eine Krankenkasse wegen einem Verstoss gegen eine Weisung der Aufsichtsbehörde zu bestrafen. Der Verstoss gegen eine Weisung sei in einer Verfügung festzustellen. Diese unterliege der Beschwerde. Falls dann der Verfügung nicht Folge geleistet werde, komme Artikel 82 lit. a zur Anwendung.

Der Kanton Jura betont, Geldstrafen seien nur geeignet, wenn sie eine natürliche Person treffen, nicht hingegen, wenn sie auf den Versicherer abgewälzt werden können. Zur Abschreckung sei der Entzug der Bewilligung und die Veröffentlichung der Entscheide besser geeignet. Was lit. b von Artikel 82 betreffe, würden unbestimmte Begriffe verwendet. Vor allem der Begriff „Weisung“ müsse geklärt werden.

Art. 83 [Vollzug] Keine Bemerkungen

Art. 84 [Änderung bisherigen Rechts] Keine Bemerkungen

Art. 85 [Übergangsbestimmungen]

Art. 85 Abs. 1

Assura, RVK, Lumneziana, Vita Surselva, kmu-Krankenversicherung, santésuisse, SVK und Centre patronal verlangen die Streichung dieser Bestimmung (siehe die Bemerkungen zu