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Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 5 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Juli 2012) (Kindesunterhalt)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,
beschliesst:
I
Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:
Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6
Aufgehoben
Art. 131
1
IV. Voll- Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hat die streckung
Kindesschutzbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht
1. Inkassohilfe
bezeichnete Fachstelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich zu helfen.
2Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe in einer Verordnung fest.
Art. 131a (neu)
2. Vorschüsse1 Das öffentliche Recht regelt die Ausrichtung von Vorschüssen, wenn
die verpflichtete Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt..
2Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.
Art. 132 Randtitel
3. Anweisung an
die Schuldner
und Sicherstellung
1 BBl 2012 ...
2 SR 210 2012-...