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Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 5 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Unterhaltsrecht)
1. Zivilprozessordnung3
Art. 296a Unterhaltsbeiträge (neu)
Werden durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben:
a. von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird;
b. wie viel für jedes Kind bestimmt ist;
c. welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt;
d. ob und in welchem Ausmass der Unterhaltsbeitrag den Veränderungen der Lebenskosten angepasst wird.
2. Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 19774
Art. 7 Unmündige Kinder
1Das unmündige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen alleiniger Sorge es steht.
2Haben die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge keinen gemeinsamen Wohnsitz, so hat das unmündige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es wohnt.
3Hat das unmündige Kind den Unterstützungswohnsitz bei keinem Elternteil, so hat es einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz:
a. am Sitz der Kindesschutzbehörde, wenn es unter deren Vormundschaft steht;
b. am Ort nach Artikel 4, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen;
c. am letzten Unterstützungswohnsitz nach Absatz 1 oder 2;
d. an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen.
3SR 272