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Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 5 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Unterhaltsrecht) ...
2Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge an das Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen.
Art. 286a (neu)
VI.1 Wurde in der Vereinbarung oder im Entscheid über den Unterhalt Ausserordentlich
e Verbesserung festgestellt, dass kein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden konnte, der der Verhältnisse den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt, und haben sich seither bei
ungenügendem die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils ausserordentlich Unterhaltsbeitrag verbessert, so hat das Kind Anspruch darauf, dass dieser Elternteil die
während der letzten fünf Jahre zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlenden Beträge nachträglich leistet.
2Dieser Anspruch geht auf das Gemeinwesen über, soweit es für den Unterhalt des Kindes aufgekommen ist.
Art. 290 Randtitel, Abs. 1 und 2
II. Vollstreckung1 Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hat
1. Inkassohilfe die Kindesschutzbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht
bezeichnete Fachstelle auf Gesuch dem Kind sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich zu helfen.
2Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe in einer Verordnung fest.
Art. 295 Abs. 1 Ziff. 2
1Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:
2. für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wochen vor der Geburt;
Art. 329 Abs. 1bis(neu)
1bisKeinen Anspruch auf Unterstützung hat, wer nach einer Trennung oder Scheidung wegen einer Beschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder in Not geraten ist.
II
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: