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Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 5 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Unterhaltsrecht)
Art. 176 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Ziff. 1
1Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1. die Geldbeträge festsetzen, die der eine Ehegatte dem andern und jedem Kind schuldet;
Art. 176a (neu)
4. Vollstreckung Die Bestimmungen über die Inkassohilfe und die Vorschüsse bei
a. Inkassohilfe Scheidung finden sinngemäss Anwendung.
und Vorschüsse
Art. 177 Randtitel
b. Anweisungen
an die Schuldner
Art. 276 Randtitel und Abs. 2
A. Allgemeines2 Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung geleistet, solange es
1. Gegenstand zum Wohl des Kindes notwendig ist. Steht das Kind nicht unter der und Umfang
Obhut der Eltern, so wird der Unterhalt durch Geldzahlung geleistet.
Art. 276a (neu)
2. Vorrang der Die Unterhaltspflicht gegenüber einem unmündigen Kind geht den Unterhaltspflicht
gegenüber einem anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
unmündigen
Kind
Art. 285
IV. Bemessung1 Der Unterhaltsbeitrag muss den Bedürfnissen des Kindes sowie der des
Unterhaltsbeitrag Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern angemessen sein. es Das Vermögen und die Einkünfte des Kindes sind zu berücksichtigen
1. Beitrag der
Eltern2 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sind auch die mit der
Betreuung des Kindes durch die Eltern und Dritte verbundenen Kosten zu berücksichtigen.
3Der Unterhaltsbeitrag ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Termine fest.
Art. 285a (neu)
2. Andere für1 Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den den Unterhalt
des Kindes Unterhalt des Kindes bestimmte Beiträge, die dem bestimmte unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, hat dieser zusätzlich zum Beiträge
Unterhaltsbeitrag an das Kind zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.