Vorlage
Vernehmlassung 2011/46: Teilrevisionen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) und 3 (AsylV 3), der Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen (VVWA) · 2 Seiten
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Art. 15 Abs. 2
Das BFM kann mit den Justiz- und Sicherheitsbehörden der Kantone Verwaltungsvereinbarungen über den Vollzug der Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG abschliessen.
Art. 15a Bst. g (neu)
Die zuständigen kantonalen Ausländerbehörden übermitteln dem BFM folgende Daten über Festhalte- und Haftanordnungen nach den Artikeln 73 und 75–78 AuG im Asyl- und Ausländerbereich:
g. bei Minderjährigen: Angabe, ob eine Rechtsvertretung eingesetzt wurde und ob vormundschaftliche Massnahmen getroffen wurden.
II
Diese Änderung tritt am xx. xx. xx in Kraft.
xx. xx. xx Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova