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Vernehmlassung 2011/46: Teilrevisionen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) und 3 (AsylV 3), der Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen (VVWA) · 8 Seiten

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Asylverordnung 2 Entwurf über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Asylverordnung 2 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 5

Aufgehoben

Art. 20 Einleitungssatz

Der Bund vergütet den Kantonen Monats-Globalpauschalen für Personen während der Dauer des Asylverfahrens, der vorläufigen Aufnahme und der vorübergehenden Schutzgewährung. Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher der Zuweisung an einen Kanton, dem Entscheid über die vorläufige Aufnahme oder der Gewährung des vorübergehenden Schutzes folgt, bis und mit dem Ende des Monats, in dem:

Art. 22 Abs. 1 und 5

1 Der Bund vergütet den Kantonen für jede Sozialhilfe beziehende Person eine Monats-Globalpauschale. Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt 1'430,17 Franken (Indexstand: 31. Okt. 2008).

5 Der Anteil für die Mietkosten beträgt 220,42 Franken, der Anteil für die übrigen Sozialhilfekosten 630,95 Franken und der Anteil für die Betreuungskosten 279,95 Franken. Die Anteile basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 116,7 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2008). Das BFM passt diese Anteile jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.

SR ..........

1 SR 142.312

2012–......