Vorlage 3 SSV
Vernehmlassung 2011/51: Mehr Sicherheit für E-Bike-Fahrerinnen und -Fahrer (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verkehrsregelnverordnung VRV und Signalisationsverordnung SSV) · 2 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / SSV Dokument 3
Grösse der Signale: Ersatz des Kleinformats
Geltender Text Änderungsvorschlag Schlussbestimmung zur Änderung vom Schlussbestimmung zur Änderung vom 17. August 2005, Abs. 2 17. August 2005, Abs. 2
2Nach bisherigem Recht aufgestellte Signale2 Nach bisherigem Recht aufgestellte Signale im Kleinformat sind, soweit sie Art. 102 im Kleinformat sind, soweit sie Art. 102 Abs. 2 Abs. 2 widersprechen, bis Ende 2010 zu er- widersprechen, bis Ende 2015 zu ersetzen.
setzen.
Erläuterungen:
Kurz vor Ablauf der Übergangsfrist wurde die Anforderung, Signale im Kleinformat zu ersetzen, von verschiedenen kantonalen und städtischen Vollzugsbehörde heftig bestritten, da diese zu hohen Kosten führe, ohne die Verkehrssicherheit verbessern zu können. Nach Rücksprache mit den kantonalen Signalisationsbehörden wurde beschlossen, dass die Frage, ob und in welchem Rahmen die heute im Kleinformat aufgestellten Signale ersetzt werden müssen, nochmals überprüft werden soll.
Im Rahmen der Totalrevision der Verkehrsregeln- und der Signalisationsverordnung (Projekt VERVE), deren Anhörung bis 15. Mai 2011 dauerte, wurde vorgeschlagen, dass die Grösse der Signal nicht mehr in der Verordnung, sondern nur noch in (rechtsverbindlichen) Normen geregelt werden soll.
Bis die neuen Verordnungen in Kraft und die Anforderungen an die Grösse der Signale überprüft und in Normen festgelegt sind, sollen die Behörden nicht verpflichtet werden, ihre Signalisation anzupassen. Daher wird eine Verlängerung der Übergangsfrist bis Ende 2015 vorgeschlagen.
Grösse der Signale: Faltsignale
Geltender Text Änderungsvorschlag
Anhang 1: Grösse der Signale und Markie-
rungen, Ziffer VIII. (neu)
VIII. Faltsignale:
Für Faltsignale kann stets das Normalfor-
mat verwendet werden. Erläuterungen:
Hinsichtlich der Grösse der Signale wurden bisher keine abweichenden Bestimmungen für Faltsignale erlassen, was bedeutet, dass sie für den Einsatz auf Autobahnen eine Seitenlänge von 150 cm aufweisen müssten (bei Gefahrensignalen). Diese Anforderung ist für die Einsatzdienste mit grossen logistischen Schwierigkeiten verbunden. Angesichts des kurzfristigen Einsatzes von Faltsignalen scheinen erleichterte Anforderungen gegenüber fest angebrachten Signalen als vertretbar.
Im Rahmen der Totalrevision der Verkehrsregeln- und der Signalisationsverordnung (Projekt VERVE), deren Anhörung bis 15. Mai 2011 dauerte, wurde vorgeschlagen, dass die Grösse der Signal nicht mehr in der Verordnung, sondern nur noch in (rechtsverbindlichen) Normen geregelt werden soll. Bis dies der Fall ist, soll die bisherige Praxis, Faltsignale im Normalformat auch auf Autobahnen zu verwenden, in der Verordnung verankert werden.