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Vernehmlassung 2011/58: Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen StGB · 6 Seiten
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2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
Art. 205c
Aufgehoben
Art. 206
Aufgehoben
4. Kapitel (neu): Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Art. 220b
Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom ... hängig sind, sind die Bestimmungen über die Verjährung der Strafverfolgung nach neuem Recht anwendbar.
2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19904 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 57bis Abs. 1
1 Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die zuständige kantonale Behörde eine Verfügung, die sie der betroffenen Person schriftlich eröffnet.
Art. 58 Verjährung der Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verjährt drei Jahre und diejenige wegen versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden.
2 Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt fünfzehn Jahre nach Ablauf:
a. der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte (Art. 56 Abs. 1); oder
b. des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde (Art. 56 Abs. 1) oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden (Art. 56 Abs. 4).