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Vernehmlassung 2011/58: Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen StGB · 6 Seiten
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Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB
3 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale Behörde (Art. 57bis Abs. 1 StHG) vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.
Art. 59 Abs. 1
1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht, wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 60 Verjährung der Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von fünfzehn Jahren, seitdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
Art. 72xx (neu) Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung
vom…
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Änderungen der Artikel 58, 59 Absatz 1 und 60 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens an.
2 Nach dem Inkrafttreten der Änderungen finden die in Absatz 1 genannten Bestimmungen direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht.
Art. 73 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 78e (neu) Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom ... hängig sind, sind die Bestimmungen über die Verjährung der Strafverfolgung nach neuem Recht anwendbar.