Rapport sur les résultats

Consultation 2011/74: Projets de modification dans le cadre de la 3e actualisation de l'annexe II de l'Accord sur la libre circulation des personnes · 15 pages

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Artikel 101a KVV

Beibehaltung von Art. 101a Abs. 2 KVV gefordert: Helsana

- Ausschluss von Grenzgänger/-innen vom Abschluss einer bes.

Versicherungsform durch den Gesetzgeber wäre diskriminierend.

- Auf Grund der neuen Rahmenbedingungen dürften künftig solche

Versicherungsangebote erfolgen.

- Steuerung und Behandlungsprozesse sind gerade bei Grenzgänger/-innen

über die Landesgrenze hinaus sinnvoll und wirtschaftlich. Eine Limitation durch

den Gesetzgeber wäre volkswirtschaftlich unsinnig.

II. VORA

Art. 4 Abs. 2, 2bis Bst. b, d und e VORA

wer

Die im Kommentar dargelegten Gründe für den Nichteinbezug aller im Ausland Kanton AI wohnenden Versicherten in den Risikoausgleich sind für uns nachvollziehbar. Unter

Berücksichtigung, dass sich der Nichteinbezug nicht massgebend auf den

Risikoausgleich auswirken wird, kann den vorgesehenen Anpassungen zugestimmt

werden.

Zustimmung. Kanton SG Nachvollziehbar. Kanton SZ Die im Kommentar dargelegten Gründe für den Nichteinbezug aller im Ausland Kanton TG wohnenden Versicherten in den Risikoausgleich sind für uns nachvollziehbar. Unter

Berücksichtigung, dass sich der Nichteinbezug nicht massgebend auf den

Risikoausgleich auswirken wird, stimmen wir den vorgesehenen Anpassungen zu.

Der Kanton Wallis befürwortet die Änderungen. Kanton VS Le PLR n’accepte que les assurés résidant à l’étranger ne soient désormais plus inclus FDP dans le calcul de la compensation des risques que dans la mesure où cela est justifié

par des raisons d’efficience. Le PLR se prononce en faveur d’une compensation des

risques efficace et soutient un affinement de cette dernière. Une telle exclusion doit par

conséquent impérativement demeurer l’exception.

Die Nichtberücksichtigung der Rheinschiffer und Versicherten mit Wohnort im Ausland GE KVG im Risikoausgleich wird explizit in diesem Sinne begrüsst.

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision ist zu überdenken. Bei der Bestimmung des RVK Inkrafttretens der Revision ist darauf zu achten, dass die Prämien der

Krankenversicherer für das Jahr 2012 aufgrund der geltenden Fassung der VORA

bereits festgelegt wurden, und dass die Bestände an Versicherten aus dem EU-/EFTA-

Raum ungleich auf die Krankenversicherer verteilt sind. Mit der Inkraftsetzung auf den

1.1.2012 wird einzelnen Krankenversicherern ein erheblicher Wettbewerbsnachteil

auferlegt.

Art. 11 Abs. 1 VORA

Ergänzung der bestehenden Bestimmung mit dem Zusatz: „Der Inhalt des Berichts wird GE KVG von der gemeinsamen Einrichtung und dem BAG gemeinsam festgelegt.“