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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

urteilung einzelner Komponenten einer Einrichtung oder Anlage nach unterschiedlichen Regelwerken ist nicht zulässig. Vorbehalten bleiben Verweise aus einem anerkannten Regelwerk auf andere Vorschriften, Normen oder Standards.

1.4 Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung des Teils II der AB gelten folgende Begriffsbestimmungen. Soweit darin nicht anders festgelegt ist, gelten die Definitionen nach SOLAS Kapitel II-2 (vergl. Teil I der AB zu Artikel 22 Ziffer 4).

1.4.1 « besondere Energieträger » sind Energieträger nach Artikel 17a Absatz 2

der SBV.

1.4.2 « Regeln der Technik » Im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen gelten

die in Artikel 5 Absatz 2 SBV genannten Bestimmungen.

1.4.3 « Risikoanalyse » systematisches Verfahren nach Artikel 2 Buchstabe c

der SBV.

1.4.4 « Sicherheitsbericht » Bericht nach Artikel 2 Buchstabe d der SBV.

1.4.5 « Risikomanagement-Bericht » ist ein Bericht nach Artikel 2 Buchstabe e

der SBV.

1.4.6 Ein « Sachverständigenprüfbericht » ist ein Bericht eines Sachverständi-

gen aus dem hervorgeht, ob ein Schiff, ein Antriebssystem, ein Hilfsaggregat oder Teilbereiche davon bezüglich des Prüfgegenstandes den Vorschriften entspricht.

1.4.7 Ein « Betriebshandbuch » ist ein Dokument, in dem das Unternehmen,

welches ein Schiff mit einem besonderen Energieträger betreibt, alle erforderlichen Arbeiten und Kontrollen für einen sicheren Betrieb, den Unterhalt sowie die Beseitigung von Störungen darlegt. Das Betriebshandbuch basiert auf den im Risikomanagement-Bericht beschriebenen Prozessen.

1.4.8 Eine « Bedienungsanleitung » ist ein Dokument, in dem das Unternehmen

welches ein Schiff mit einem besonderen Energieträger betreibt, Anweisungen und Erläuterungen der Bedienung und Funktion der Anlagenteile für das Schiffspersonal in leicht verständlicher Form darlegt. Die Bedienungsanleitung umfasst ebenfalls Anweisungen und Vorgaben zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes an Bord.

1.4.9 Ein « Schulungskonzept » ist die Grundlage der Instruktion des Werftper-

sonals und des nautischen Personals an Bord der Schiffe.

1.4.10 Eine « Einrichtung » besteht im Sinne des Teils II der AB aus Anlagen.

1.4.11 Eine « Anlage » besteht im Sinne des Teils II der AB aus Komponenten

und Systemen.

1.4.12 Eine « Komponente » besteht im Sinne des Teils II der AB aus Bauteilen.

1.4.13 « Gas » ist eine Flüssigkeit, deren Dampfdruck bei einer Temperatur von

37.8°C mehr als 2.8 bar (absolut) beträgt.

1.4.14 « Erdgas » ist ein Gas, das bei normalem Betriebsdruck und bei normaler

Temperatur nicht kondensiert. Es besteht überwiegend aus Methan und