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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten
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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX
h. In gefährlichen Bereichen ist die Anzahl von Komponenten, die durch
Funkenbildung oder Hitzeentwicklung eine Explosion herbeiführen können, so gering wie möglich zu halten. Zudem ist auf die Auswahl geeigneter Materialien zu achten;
i. Der Gefahr von Bränden oder Explosionen und gefährlichen Konse-
quenzen daraus ist wirksam entgegen zu wirken;
j. Sofern erforderlich, sind Betankungsanlagen und Lagereinrichtungen
für besondere Energieträger so anzuordnen, einzurichten und auszurüsten, dass im Fall von Bränden oder Explosionen keine anderen Abteilungen des Schiffes oder die maschinelle Einrichtung/Ausrüstung in Mitleidenschaft gezogen wird;
k. Es sind geeignete Rohrleitungssysteme für besondere Energieträger
mit den für den sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen vorzusehen;
l. Die Auslegung, die Konstruktion, der Einbau, der Betrieb und der
Schutz von Anlagen und Komponenten müssen so gewählt werden, dass unter den normalen, an Bord zu erwartenden Betriebsbedingungen, jederzeit ein sicherer und zuverlässiger Betrieb möglich ist. Die Auswirkungen einer allfälligen Schiffskollision sind ebenfalls zu berücksichtigen;
m. Komponenten müssen für die zu erwartende Lebensdauer ihrem Ein-
satz entsprechend sachgerecht und bedienerfreundlich konstruiert und geschützt sein.
n. Komponenten müssen für den Einbau in Anlagen unter Berücksichti-
gung des jeweiligen Energieträgers geprüft sein;
o. Soweit erforderlich, sind Gasspür- und Überwachungsgeräte einzu-
bauen, welche für den jeweiligen Einsatzzweck geeignet sind;
p. Es sind Brandmeldeanlagen sowie Schutz- und Löschanlagen einzu-
bauen, welche für den jeweiligen Energieträger geeignet sind;
q. Die Prozesse für den Betrieb, für den Unterhalt und für Wartungsar-
beiten sind so zu gestalten, dass der Betrieb der Einrichtungen und Anlagen jederzeit zuverlässig und sicher ist;
r. Das Personal ist für den Betrieb des Schiffes mit dem jeweiligen Ener-
gieträger nach einem Schulungskonzept auszubilden und zu prüfen. In regelmässigen Zeitabständen sind Nachschulungen und Prüfungen durchzuführen;
s. Es ist eine geeignete technische Dokumentation zu erstellen und nach-
zuführen, welche die Überprüfung der Übereinstimmung der Anlage mit den anwendbaren Regeln der Technik ermöglicht.
1.3 Anwendung der Regeln der Technik
Bei der Auslegung und Beurteilung einer neuen oder zu ändernden Einrichtung oder Anlage, sind die jeweils gültigen Regeln der Technik (vgl. Artikel 5 Absatz 2 SBV) auf die gesamte Antriebsanlage einschliesslich der Hilfsaggregate und die Versorgungseinrichtungen anwendbar. Die Be-