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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten
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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX
enthält Anteile von Ethan und kleine Mengen von schwereren Kohlenwasserstoffen (hauptsächlich Propan und Butan).
1.4.15 « Tankraum » ist ein gasdichter Raum, in dem der Gastank sowie alle
Tankanschlüsse und -ventile untergebracht sind.
1.4.16 « Fahrstände » sind die in SOLAS Kapitel II-2 festgelegten Räume sowie
der Maschinenfahrstand.
1.4.17 « Gefährlicher Bereich » ist ein Bereich, in dem ein explosives Brennstoff-
Luft-Gemisch in Mengen vorhanden oder zu erwarten ist, die besondere konstruktive Merkmale oder Vorkehrungen für den Einbau und den Gebrauch elektrischer Einrichtungen erfordern. Gefährliche Bereiche werden in Zonen 0, 1 und 2 unterteilt. Je nach Art des Brennstoffes können zusätzliche Bestimmungen aus den Regeln der Technik für die einzelnen Zonen anwendbar sein.
Zone 0: Ein Bereich, in dem ein explosives Brennstoff-Luft-Gemisch ständig oder während längerer Dauer vorhanden ist.
Zone 1: Ein Bereich, in dem gelegentlich bei Normalbetrieb ein explosives Brennstoff-Luft-Gemisch auftritt.
Zone 2: Ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb explosives Brennstoff-Luft-Gemisch normalerweise nicht auftritt. Sollte es dennoch auftreten, dann geschieht dies nur unregelmässig und nur kurzzeitig.
1.4.18 « Nicht gefährlicher Bereich » ist ein Bereich, in dem ein explosives
Brennstoff-Luft-Gemisch nicht in Mengen zu erwarten ist, die besondere konstruktive Merkmale oder Vorkehrungen für den Einbau und den Gebrauch elektrischer Einrichtungen erfordern.
1.4.19 « Abgeschlossener Raum » ist ein Raum mit eingeschränkter Belüftung,
aus dem sich ein explosives Brennstoff-Luft-Gemisch nicht von selbst verflüchtigt, sofern keine künstliche Belüftung vorhanden ist.
1.4.20 « Offener Raum » ist ein Raum, der an einem Ende offen ist und räumlich
verteilte, nicht verschliessbare Öffnungen in den Seitenwänden oder in der Decke besitzt, die über die ganze Länge des Raumes ausreichende natürliche Belüftung sicherstellen oder der an beiden Enden offen ist.
1.4.21 « Halbgeschlossener Raum » ist ein von Decks oder Schotten umgebener
Raum, dessen natürliche Belüftung sich von der eines offenen Decks unterscheidet.
1.4.22 « ESD » bedeutet Notabschaltung (Emergency Shutdown oder Not-Aus).
1.4.23 « Dead ship condition » beschreibt den Schiffszustand, bei dem die gesam-
te Maschinenanlage einschliesslich der Energieversorgung nicht in Betrieb ist. Hilfsaggregate wie z.B. Drucklufteinrichtungen, Starterbatterien zum Start des Hauptantriebes oder der Hauptenergieversorgung sind in diesem Zustand nicht verfügbar.
1.5 Einzureichende Unterlagen