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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Kapitel: Plangenehmigung zu Art.: 17

Abschnitt: Blatt: 4

Artikel: Schiffe Ausgabe: Jan. 2013

1.6 Unterlagen für Flüssiggasanlagen

1.6.1 Der anerkannten Stelle zur Prüfung von Flüssiggasanlagen (vgl. Liste im

Anhang F) sind Unterlagen nach den Bestimmungen der Richtlinie Flüssiggas Teil 4 «Verwendung von Flüssiggas auf Schiffen» der Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS, vgl. Liste im Anhang E) einzureichen.

1.6.2 Die einzureichenden Unterlagen für Zündgasanlagen für den Betrieb von

Dampfkesselanlagen richten sich nach den einschlägigen Vorschriften.

1.7 Baubeschreibung

Die Baubeschreibung muss detaillierte Angaben über die Anzahl der zu bauenden Schiffe und ihre Bauart enthalten. Hierzu gehören insbesondere:

f. die Art und der Umfang der Sicherheitseinrichtung und – ausrüstung (Rettungsmittel, Brandbekämpfung, Lenzanlagen);

Werden einzelne Bestimmungen der SBV oder der AB nicht eingehalten, so ist hierauf in der Baubeschreibung hinzuweisen. Die Bewilligung von Abweichungen richtet sich nach dem Art. 8 Abs. 2 SBV.

3 Weitere Unterlagen

Die zuständige Behörde kann, soweit nötig, zusätzliche Unterlagen verlangen. Dazu zählen insbesondere Risikoanalysen, Sicherheitsberichte, Sachverständigenprüfberichte und Risikomanagement-Prozesse.