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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Kapitel: Plangenehmigung zu Art.: 17

Abschnitt: Blatt: 5

Artikel: Schiffe Ausgabe: Jan. 2013

4 Form

4.1 Die Zeichnungen sind in Papierform in zweifacher Ausfertigung (für

Dampfkesselanlagen in dreifacher Ausfertigung) gefaltet im Normalformat A4 einzureichen, die Baubeschreibung und die Atteste jedoch nur in einfacher Ausfertigung. Alle Unterlagen sind von einem Bevollmächtigten des Unternehmens und dem Projektverfasser zu unterzeichnen und zu datieren.

4.2 Die Baubeschreibung, Berechnungsunterlagen, Atteste und Nachweise

können in elektronischer Form eingereicht werden.

4.3 Die Identifikation der eingereichten Dokumente (Datum, Plan-/ Doku-

mentennummer muss eindeutig sein.