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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Kapitel: Betriebsbewilligung zu Art.: 18a

Abschnitt: Blatt: 2

Artikel: Prüfung für die Erteilung des Schiffsausweises Ausgabe: Jan. 2013

3 Prüfung von Druckluftanlagen

Die zur Ausstellung der Erklärung des Herstellers über die Konformität der Druckluftanlage mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 97/23/EG beizuziehende Inspektionsstelle muss von der SAS als Inspektionsstelle des Typs A zur Prüfung von druckführenden Geräten und Anlagen akkreditiert sein. Die Akkreditierung erfolgt nach ISO IEC 17020.

5 Prüfung von Flüssiggas- und Zündgasanlagen

Die Prüfung von Flüssiggasanlagen richtet sich nach der Richtlinie Flüssiggas, Teil 4 «Verwendung von Flüssiggas auf Schiffen» der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (vgl. Liste im Anhang E). Ferner finden die AB zu Artikel 32 Ziffer 4 Anwendung. Für Zündgasanlagen für Brenner von Dampfkesselanlagen gelten die gleichen Anforderungen sinngemäss.