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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten
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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX
Kapitel: Betriebsbewilligung zu Art.: 18a
Abschnitt: Blatt: 1
Artikel: Prüfung für die Erteilung des Schiffsausweises Ausgabe: Jan. 2013
1 Prüfung und Erprobung von Schiffen
1.4 Die praktische Erprobung von Schiffen umfasst:
a. die Überprüfung der Stabilitätsverhältnisse;
b. die Geschwindigkeit sowie der Stoppweg des Schiffes;
c. die Steuer- und Manövrierfähigkeit des Schiffes;
d. die Funktion und die Übereinstimmung jener Anlagen mit den Vorschriften, die der Betriebssicherheit und der Sicherheit der Personen an Bord dienen, ausgenommen Bereiche der Arbeitssicherheit;
e. auf Schiffen mit Ruderanlagen, zu deren Funktion elektrische oder hydraulische Energie notwendig ist, eine stichprobenhafte Überprüfung der in der FMEA gemäss AB zu Artikel 17 Ziffer 1.2.2 Buchstabe c ausgewiesenen Störungsmöglichkeiten und der daraus entstehenden Konsequenzen.
1.6 Die zuständige Behörde erstellt einen Bericht über die Ergebnisse der
Prüfungen und Erprobungen von Schiffen. Die zuständige Behörde kann auch Berichte von Unternehmen, Bauwerften oder Sachverständigen anerkennen, sofern diese fachgerecht erstellt wurden und alle notwendigen Informationen liefern.
2 Prüfung von Dampfkesselanlagen
Die zur Ausstellung der Erklärung des Herstellers über die Konformität der Dampfkesselanlage mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 97/23/EG beizuziehende Inspektionsstelle muss von der SAS als Inspektionsstelle des Typs A zur Prüfung von druckführenden Geräten und Anlagen akkreditiert sein. Die Akkreditierung erfolgt nach ISO IEC 17020.