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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten
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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX
Kapitel: Betriebsbewilligung zu Art.: 18a
Abschnitt: Blatt: 3
Artikel: Prüfung für die Erteilung des Schiffsausweises Ausgabe: Jan. 2013
6 Prüfung von fest installierten Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen
6.1 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen sind vor Inbetriebnahme durch eine
vom Hersteller autorisierte Fachwerkstatt zu prüfen. Die Fachwerkstatt muss in dem Land, in dem sie ihren Firmensitz hat, für die Planung,
Installation und Wartung von Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen zugelassen sein. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob die Anlage den Anforderungen dieser AB zu Artikel 36 Ziffer 5 (Brandmeldeanlagen) und Artikel 39 Ziffer 5 (Fest installierte Feuerlöschanlagen) entspricht.
6.2 Die Prüfung umfasst mindestens: eine äussere Inspektion der gesamten
Feuerlöschanlage, eine Prüfung der Rohrleitungen auf Dichtigkeit, die Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Bedien- und Auslösesysteme, die Kontrolle des Behälterdrucks und –inhalts, die Kontrolle der Dichtigkeit und der Verschlusseinrichtungen der zu schützenden Räume, die Prüfung der Brandmeldeanlage sowie eine Prüfung der Warnanlage.