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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten

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952.03

Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV)

vom 29. September 2006 (Stand am 1. Januar 2011 2013)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, 3g, 4 Absätze 2 und 4, Artikel 4bis Absatz 2 und 56 des Bankengesetzes vom 8. November 19341,2

verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Grundsatz

1 Zum Schutz der Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und Effektenhändler entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen.

2 Sie unterlegen Kreditrisiken, Marktrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln.

Art. 2 Gegenstand

1 Die Verordnung regelt:

a. die anrechenbaren Eigenmittel;

b. die mit Eigenmitteln zu unterlegenden Risiken und die Höhe der Unterlegung;

c. die Risikoverteilung, namentlich die Grenzen für Klumpenrisiken und die Behandlung von gruppeninternen Positionen;.

d. die besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken.

2 Die FINMA kann technische Ausführungsvorschriften erlassen.

AS 2006 4307

1 SR 952.0

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).