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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten

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Eigenmittelverordnung 952.03

tingklassen 1–4, sofern Titel des Emittenten an einer regulierten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelt werden;

f.5Basler Mindeststandards: diejenigen Dokumente des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, welche für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen massgebend sind.6

Art. 5 Handelsbuch

1 Die Banken können ein Handelsbuch führen mit Positionen in Finanzinstrumenten und in Waren, die mit Handelsabsicht oder zur Absicherung anderer Positionen gehalten werden.

2 Sie können dem Handelsbuch nur Positionen zuordnen:

a. deren Handelbarkeit nicht durch vertragliche Vereinbarungen eingeschränkt ist; oder

b. die jederzeit vollständig abgesichert werden können.

3 Eine Handelsabsicht besteht, wenn die Bank beabsichtigt:

a. die Positionen auf kurze Sicht zu halten;

b. von kurzfristigen Marktpreisschwankungen zu profitieren; oder

c. Arbitragegewinne zu erzielen.

4 Die Positionen sind häufig und exakt zu bewerten. Das Handelsbuch ist aktiv zu verwalten.

Art. 5a Anerkennung von Ratingagenturen

1 Die FINMA anerkennt kann eine Ratingagentur anerkennen, wenn:

a. ihre deren Ratingmethode und ihre Ratings objektiv sind;

b. sie diese und ihr Ratingverfahren unabhängig sind;

c. diese sie ihre Ratings und die zugrundeliegenden Informationen zugänglich macht;

d. diese sie ihre Ratingmethode, ihren Verhaltenskodex, die Vergütungsgrundlagen und die wesentlichen Eigenschaften ihrer Ratings offen legt;

e. diese sie über ausreichende Ressourcen verfügt; und

f. sie und ihre Ratings glaubwürdig sind.

2 Sie veröffentlicht eine Liste der anerkannten Ratingagenturen.

3 Stellt sie fest, dass eine anerkannte Ratingagentur die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so kann entzieht sie dieser die Anerkennung entziehen.

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429). Die Fussnoten zu diesem Ausdruck wurden im ganzen übrigen Text aufgehoben.

6 Die aktuellen Basler Mindeststandards sind unter der Internetadresse www.bis.org/bcbs zugänglich und können bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Centralplatz 2, 4002 Basel bezogen werden.