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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten
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2. Kapitel: Konsolidierung
Art. 6 Konsolidierungspflicht
1 Die Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften sind zusätzlich zur Stufe Einzelinstitut auf Stufe der Finanzgruppe und des Finanzkonglomerates zu erfüllen (Konsolidierungspflicht).
2 Die Konsolidierung erfasst sämtliche im Finanzbereich tätigen Gruppengesellschaften im Sinne der Artikel 11 und 13 der Bankenverordnung vom 17. Mai 19727 (BankV) mit folgenden Ausnahmen:
a. Beteiligungen im Versicherungsbereich werden vorbehaltlich Artikel 11 nur im Rahmen der Risikoverteilungsvorschriften konsolidiert.
b. Die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen für Rechnung von Anlegern oder das Halten des Gründungskapitals an Anlagegesellschaften begründet keine Pflicht zur Konsolidierung der kollektiven Anlage.
3 Banken, die den Schweizer Standardansatz (SA-CH; Art. 38) verwenden, haben auch Immobiliengesellschaften zu konsolidieren, sofern diese als Gruppengesellschaften gemäss Artikel 13 der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 gelten.
Art. 7 Vollkonsolidierung, Quotenkonsolidierung und Abzüge
1 Mehrheitsbeteiligungen an konsolidierungspflichtigen Unternehmen sind voll zu konsolidieren.
2 Minderheitsbeteiligungen von wenigstens 20 Prozent an konsolidierungspflichtigen Unternehmen sind quotenkonsolidiert zu erfassen, wenn die Bank direkt oder indirekt mit anderen Eignern einen beherrschenden Einfluss ausübt. Dabei werden die anrechenbaren und erforderlichen Eigenmittel sowie die Klumpenrisiken entsprechend dem Beteiligungsanteil berücksichtigt.
3 Die Bank kann für Minderheitsbeteiligungen nach Absatz 2 an regulierten Unternehmen auch den Abzug vom harten Kernkapital und vom ergänzenden Kapital (Art. 2931 Abs. 1 Bst. b) wählen. Mit Zustimmung der FINMA kann ein Abzug vom harten Kernkapital auch für andere Minderheitsbeteiligungen gewählt werden. Minderheitsbeteiligungen, für die einIn diesem Fall Abzug vom harten Kernkapital gewählt wurde, sind sie nicht in die konsolidierte Risikoverteilung einzubeziehen.
4 Beteiligungen, die zu je 50 Prozent der Stimmen mit einem zweiten Aktionär oder Gesellschafter gehalten werden (Joint Ventures), können wahlweise vollkonsolidiert, oder quotenkonsolidiert erfasst, oder, im Falle von regulierten Unternehmen, nach Absatz 3 erfasst werden.
Art. 8 Abweichende Behandlung mit Zustimmung der Prüfgesellschaft
1 Mit Zustimmung der Prüfgesellschaft können folgende Beteiligungen als nicht zu konsolidierende Beteiligungen behandelt werden: