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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten
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Eigenmittelverordnung 952.03
a. Beteiligungen an Unternehmen, die aufgrund ihrer Grösse und Geschäftstätigkeit für die Einhaltung der Eigenmittelvorschriften unwesentlich sind;
b. unterjährig gehaltene wesentliche Gruppengesellschaften.
2 Beteiligungen von mehr als 50 Prozent der Stimmen können mit Zustimmung der Prüfgesellschaft ausnahmsweise quotenkonsolidiert werden, wenn vertraglich festgelegt ist, dass:
a. die Unterstützung des konsolidierungspflichtigen Unternehmens auf die Quote der Bank beschränkt ist; und
b. die übrigen Aktionäre oder Gesellschafter im Umfang ihrer Quote zum Beistand verpflichtet sind sowie rechtlich und finanziell in der Lage sind, diese Pflicht zu erfüllen.
Art. 9 Besondere Vorschriften
1 In besonderen Fällen kann die FINMA eine Bank von der Erfüllung der Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften auf Stufe Einzelinstitut ganz oder teilweise befreien, namentlich wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 3 der Bankenverordnung vom 17. Mai 19728 erfüllt sind.
2 In begründeten Fällen kann die FINMA Folgendes verlangen:
a. für Minderheitsbeteiligungen nach Artikel 7 Absatz 2 oder 3 die Quotenkonsolidierung;
b. für Joint Ventures (Art. 7 Abs. 4) und Mehrheitsbeteiligungen nach Artikel 8 Absatz 2 die Vollkonsolidierung oder den Abzug vom harten Kernkapital.
3 Im Rahmen der auf Stufe der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerates zu erfüllenden Eigenmittelvorschriften kann sie ergänzend Auflagen betreffend die angemessene Kapitalisierung eines nicht als Einzelinstitut beaufsichtigten Unternehmens an der Spitze erlassen.
4 Sie kann einer Bank in besonderen Fällen erlauben, im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften aufgrund ihrer besonders engen Beziehung zur Bank bereits auf Stufe Einzelinstitut zu konsolidieren (Solokonsolidierung).
Art. 10 Untergeordnete Finanzgruppen
1 Die Konsolidierungspflicht trifft jede Finanzgruppe, auch wenn eine ihr übergeordnete Finanzgruppe oder ein solches Finanzkonglomerat von der FINMA bereits beaufsichtigt wird.
2 Die FINMA kann eine untergeordnete Finanzgruppe in besonderen Fällen von der Konsolidierungspflicht befreien, namentlich wenn:
a. deren Gruppengesellschaften ausschliesslich in der Schweiz tätig sind; und