Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/9: 10.440 s Pa.Iv. Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes (Verfahren bei Standesinitiativen; Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens) · 4 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
- durch Dritte finanzierte Infrastrukturen (Interessenverbände usw.), wobei die Ratsmitglieder allerdings in sehr ungleichem Ausmass davon profitieren können.
Die Ansprüche an die Form (korrekte gesetzestechnische Umsetzung eines Anliegens,
Wahrung der Kohärenz der Rechtsordnung) eines derartigen Entwurfs sind zudem nicht dieselben wie die Ansprüche an einen entsprechenden Entwurf des Bundesrates oder einer Parlamentskommission. Der Erlassentwurf eines Ratsmitglieds soll seine politischen
Anliegen möglichst präzis und vollständig präsentieren, dient aber nach wie vor nur als Beratungsgrundlage für den Grundsatzentscheid, ob der Initiative Folge gegeben werden soll oder nicht, und nicht etwa als Beratungsgrundlage für eine Detailberatung. Formmängel oder die Ablehnung eines Details sind jedenfalls allein kein Grund, einer Initiative keine Folge zu geben, wenn im Grundsatz der Regelungsbedarf bejaht wird und der Weg der parlamentarischen Initiative als zweckmässig erscheint. Die Kommission bleibt bei der rechtlichen Umsetzung der Ziele der Initiative nach wie vor frei, z.B. eine gesetzliche Regelung auf Verfassungsstufe zu heben oder einzelne Detailregelungen wegzulassen oder beizufügen.
13 Argumente für die Einführung von Behandlungsfristen für die vorberatenden Kommissionen
Der Entscheid der SPK, für die Vorprüfung von parlamentarischen Initiativen durch die Kommissionen Behandlungsfristen festzulegen, basiert auf folgenden Überlegungen, die ebenfalls für die Standesinitiative zutreffen:
In Art. 21ter des Geschäftsverkehrsgesetzes, in Kraft von 1985 bis 2003, war bereits eine Behandlungsfrist von drei Quartalen für die Vorprüfung von parlamentarischen Initiativen durch die Kommissionen verankert; in der Praxis wurde diese Frist auch weitgehend
eingehalten. Der Zweck dieser Frist war einerseits der Schutz des verfassungsmässigen Initiativrechts der Ratsmitglieder: Eine Initiative soll nicht unverhältnismässig lange
schubladisiert werden können. Andererseits sollte die Frist auch der Effizienz der Rats- und Kommissionsarbeiten dienen: Der Grundsatzentscheid, ob gesetzgeberischer
Handlungsbedarf besteht und ob der Weg der parlamentarischen Initiative zweckmässig ist, ist ein einfacher Entscheid, der in einem raschem Verfahren gefällt werden kann.
Mit dem ParlG wurde diese Behandlungsfrist abgeschafft. Der Grund war nicht etwa der,
dass die beiden genannten Grundsätze des Vorprüfungsverfahrens als nicht mehr aktuell erachtet wurden. Im Gegenteil, das Verfahren hatte sich derart etabliert, dass die Frist nicht mehr notwendig schien. Zudem wurde das Verfahren durch den neuen Einbezug der
Kommission des anderen Rates erheblich komplizierter und eine differenzierte
Fristenregelung hätte den Komplexitätsgrad noch erhöht.
Seit Inkrafttreten des ParlG ist nun aber in der Praxis eine zunehmende Tendenz zu
beobachten – insbesondere im Ständerat –, die Vorprüfung von parlamentarischen Initiativen oder Standesinitiativen zu sistieren, um eine bestimmte Entwicklung (z.B. eine angekündigte Botschaft des Bundesrates) abzuwarten. Derartige Sistierungen widersprechen dem oben dargestellten, auch heute noch begründeten Willen des Gesetzgebers von 1984.
Als Grund für eine Sistierung wird häufig angeführt, es sei nicht sinnvoll, eigene
Gesetzgebungsarbeiten des Parlaments in die Wege zu leiten, wenn z.B. der Bundesrat bereits an der Arbeit ist. Diese Argumentation ist in verfahrensrechtlicher Sicht nicht