Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/9: 10.440 s Pa.Iv. Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes (Verfahren bei Standesinitiativen; Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens) · 4 Seiten
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begründet. Diese Situation kann ein Grund sein, trotz grundsätzlicher Zustimmung zum Inhalt den Weg der parlamentarischen Initiative als nicht zweckmässig zu erachten und der Initiative keine Folge zu geben. Gelegentlich ist das Motiv zu spüren, in einer solchen Situation „kein falsches Zeichen“ geben zu wollen. Durch eine geeignete Begründung des Kommissionsentscheids kann dies vermieden werden. Die erwähnte Situation – der
Gesetzgebungsbedarf wird bejaht, andere Arbeiten sind aber bereits im Gang – kann aber auch ein Grund sein, der Initiative Folge zu geben. Das kann dann zweckmässig sein, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die anderen Arbeiten zum Ziel führen. In dieser Situation ist ohne weiteres möglich, eine parlamentarische Initiative, welcher Folge gegeben worden ist, vorerst zu sistieren (aber erst in der „2. Phase“) und gegebenenfalls später als erfüllt
abzuschreiben. Auf diese Weise behält die federführende Kommission aber einen „Trumpf in der Hand“ und kann gegebenenfalls die Regie des Gesetzgebungsprozesses übernehmen, falls der Bundesrat seine angekündigten Absichten nicht oder nur mit grosser Verzögerung umsetzt.
2 Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens
Es ist konstante Praxis insbesondere der beiden SPK, dass sie zu von ihnen ausgearbeiteten Erlassentwürfen in den Bereichen des Parlamentsrechts und der Regelung der
Beziehungen zwischen Parlament und Regierung kein Vernehmlassungsverfahren eröffnen. Auch der Bundesrat hat z.B. bei seiner Vorlage für eine Änderung von Art. 14 Bst. c ParlG (Unvereinbarkeit des Parlamentsmandats mit einer Mitgliedschaft in ausserparlamentarischen Kommissionen) auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet (BBl 2006 8012). Diese Praxis entspricht offensichtlich nicht dem Wortlaut von Art. 3 des Vernehmlassungsgesetzes. Derartige Erlassentwürfe enthalten durchaus auch
Gesetzesbestimmungen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 Bst. a–g BV, d.h. grundlegende Bestimmungen, die nicht bereits eine Grundlage in einer anderen Gesetzesbestimmung finden. In diesen Fällen besteht aber in der Regel kein Interesse an der Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens, das einerseits für die Vernehmlasser viel Arbeit mit sich bringt und das andererseits das Gesetzgebungsverfahren um ca. ein halbes Jahr verlängert. Die Kantone und Interessenverbände sind durch derartige Bestimmungen in ihren Interessen nicht unmittelbar betroffen. Die allenfalls betroffenen Interessen der Parteien können durch ihre Fraktionen in der Bundesversammlung einfliessen.
Mit dem Vorschlag wird das Gesetz der konstanten Praxis angepasst.