Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/1: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 8 Seiten

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von Anlageentscheiden der Mandatsträgerin oder des Mandatsträgers erhalte und mit entsprechender zeitlicher Verzögerung ihre Aufsichtsfunktion wahrnehmen und intervenieren könne (AG). Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, eine Norm aufzunehmen, welche statuiert, dass die KESB beziehungsweise deren Fachleute vom Revisorat frühzeitig in komplexe Vermögensanlageentscheide der Mandatstragenden einbezogen werden (AG). In die gleiche Richtung geht die Bemerkung eines Kantons, die Wertschriftendepots seien durch die KESB zu sichern (BS).

Ein Kanton schlägt vor, die Richtlinien zur Vermögensanlage im Bereich der beruflichen Vorsorge (BVV2; SR 831.441.1) als sinngemäss und subsidiär anwendbar zu erklären (GR).

Die Tatsache, dass die Schweizerische Post (PostFinance) als Anlageinstitut im Verordnungsentwurf nicht berücksichtigt wird, stösst allgemein auf Ablehnung (AG, BL, GR, JU, NE, SH, SZ, VD, ZG, ZH; KOKES, SVBB).

Kritisiert wird im Übrigen, dass die Anlagerichtlinien für die verwalteten Vermögen zu rigide formuliert seien (BE, BS, GE, GR, OW, JU, LU, SO, SZ, ZG, ZH; KOKES, SB, VSKB). Mit der vorgeschlagenen Regelung werde die einzelfallgerechte Gestaltung der Vermögensverwaltung in bestimmten Fällen verunmöglicht (KOKES).

Mehrere Kantone kritisieren folgende Begriffe, weil diese unklar seien: „Vermögenswerte, die der Sicherstellung des (gewöhnlichen) Lebensunterhalts dienen“, „Bedürfnisse, die über den (gewöhnlichen) Lebensunterhalt hinausgehen“, und „ausserordentlich günstige persönliche Verhältnisse“ (AG, BS, GR, LU, VD, ZH).

Es wird geltend gemacht, die Umschichtung von Vermögen bewirke in der Regel erhebliche Kosten (ZH).

6. Umwandlung in zulässige Anlagen (Art. 8 E-VBVV)

Ein Kanton begrüsst ausdrücklich diese Bestimmung (SO).

Ein Kanton erachtet die Umwandlungsvoraussetzungen als zu restriktiv (BS).

Zwei Kantone beantragen die Streichung von „und der Erhalt der Vermögenswerte durch den Verzicht auf die Umwandlung nicht gefährdet wird“ (BE, GR).

Ein Kanton schlägt vor, Abs. 3 als Kann-Formulierung auszugestalten, damit die Umwandlung auch in Absprache mit der betreuten Person erfolgen könne (LU). In die gleiche Richtung geht die Bemerkung eines anderen Kantons, es seien bei der Umwandlung die Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen (ZG).

Drei Teilnehmende möchten betonen, dass Abs. 3 eine Liquidation nicht absolut verbieten solle. Diese solle immer möglich sein, wenn die liquiden Geldmittel für die Finanzierung des Lebensunterhalts benötigt würden (SZ, ZG; KOKES).

Ein Kanton schlägt für Art. 8 folgende Formulierung vor (ZH):

1Erfüllen Vermögensanlagen, die im Zeitpunkt der Errichtung einer Massnahme gemäss Art. 1 bestehen, und Vermögenswerte, die…

2Bei der Umwandlung von Vermögensanlagen sind die Wirtschaftsentwicklung, die persönlichen Verhältnisse und der Anlagewille der betroffenen Person zu berücksichtigen.