Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/1: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 8 Seiten
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1. Allgemeines zum Anhörungsverfahren
Die Anhörung über den Entwurf der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) dauerte vom 7. Dezember 2011 bis zum 7. März 2012. Zur Teilnahme eingeladen wurden die Kantone sowie weitere interessierte Organisationen.
Stellung genommen haben 25 Kantone und 5 Organisationen.
4 Stellungnahmen sind zusätzlich von nicht offiziell begrüssten Anhörungsteilnehmenden eingegangen.
Eine Liste der offiziellen Anhörungsteilnehmenden findet sich im Anhang.
2. Grundsätze der Vermögensanlage (Art. 2 und Art. 5 E-VBVV)
Betreffend den Grundsatz in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung machen mehrere Teilnehmende geltend, dass kleinere Vermögen nicht diversifiziert angelegt werden könnten bzw. dass die aufgezählten Diversifikationskriterien nicht vollständig seien (BE, BS, GR, SZ, VD, ZG, ZH; KOKES, VSKB).
Der Grundsatz, nach dem bei der Anlage die gesamten persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person zu berücksichtigen sind (Art. 5), wird sehr positiv aufgenommen (BL, SO, UR). Begrüsst wird auch, dass die Verordnung konkrete Anlagerichtlinien festlegt (BL).
Ein Kanton wünscht, dass die Verordnung auch Bestimmungen über den Immobilienverkauf vorsieht (GE).
Zwei Kantone regen an, in Art. 2 Abs. 1 statt „sicher und ertragbringend“ „werterhaltend und ertragbringend“ zu schreiben (LU, ZG).
Zwei Teilnehmende schlagen für Art. 5 Abs. 3 folgende Formulierung vor: „Die Anlage ist so zu wählen, dass die Mittel für die Bestreitung des gewöhnlichen Lebensunterhalts und für zu erwartende ausserordentliche Aufwendungen im Zeitpunkt des Bedarfs verfügbar sind, ohne dass Vermögenswerte zur Unzeit liquidiert werden müssen“ (SZ; KOKES).
Ein Kanton bemängelt, dass die Verordnung für die Verwaltung von Vermögen von pauschal besteuerten Personen keine spezifische Regelung vorsehe. Die Vermögenslage dieser Personen erweise sich nämlich oft als sehr kompliziert. Für diese Fälle solle die Verordnung spezielle Regeln vorsehen (VS).
Ein Kanton ist der Ansicht, dass es schwierig sei, geeignete Mandatstragende mit den nötigen Fachkenntnissen für die Vermögensverwaltung zu finden (VD).
Ein Kanton schlägt vor, Anlageprofile statt Vermögenskomplexe zu unterscheiden. Für den Erwachsenenschutz kämen folgende Anlageprofile in Betracht: sicherheitsorientiert, ertragsorientiert und ausgewogen/werterhaltend (ZG).
Zwei Teilnehmende machen im Zusammenhang mit Art. 5 geltend, die Anlagevorschriften müssten sich an alle Organe (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie auch die Mandatspersonen) richten, und die Staffelung der Anlagen in kurz-, mittel- und langfristige Anlagen sei nur ein Aspekt der Liquiditätsplanung (ZG; KOKES). Ein Teilnehmender ist der Auffassung, die Sicherheit bei Anlagen bedinge eine möglichst breite Diversifikation in den Anlageklassen. Im Übrigen sei bei der Berücksichtigung der persönlichen