Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/1: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 8 Seiten
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3… einen besonderen Wert haben und der (gewöhnliche) Lebensunterhalt sichergestellt ist.
7. Vertrag (Art. 9 E-VBVV)
Ausdrücklich begrüsst wird die Schaffung einer gesetzlichen Regelung für die Vertragsabschlüsse durch Beistände und Vormunde (LU, SH, SO), da es in der Vergangenheit in diesem Bereich häufig zu Problemen mit Grossbanken gekommen sei (SH, SO).
Als sinnvoll wird erachtet, wenn das Gesetz insoweit ergänzt würde, als sich die Mandatstragenden gegenüber der Bank mittels einer Bescheinigung ausweisen müssten (LU). Ein Kanton möchte, dass die Führung von Betriebs- oder Sammelkonten ausdrücklich erlaubt bleibe (AG). Ein anderer Kanton erachtet es hingegen als positiv, dass mit der neuen Regelung die Führung von Sammelkonten nicht mehr möglich sei (GE).
Mehrere Teilnehmende schlagen vor, eine Bestimmung aufzunehmen, nach der die KESB der Bank mitzuteilen habe, über welche Vermögenswerte die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger verfügen dürfe (BS, NW, SZ, ZG, ZH; KOKES). In der Praxis werde heute die behördliche Aufsicht beispielsweise so gewährleistet, dass dreiseitige Verträge abgeschlossen würden mit den folgenden Vertragsparteien: der Mandatsträgerin bzw. dem Mandatsträger in Vertretung der betroffenen Person, der Vormundschaftsbehörde als beaufsichtigendes Organ und einer Bank als Schuldnerin von Kontoguthaben und gegebenenfalls als Depothalterin (KOKES). Ein Kanton schlägt vor, für Vermögen über 100 000 Franken solle auf den Namen der betreuten Person ein Vertrag zwischen der KESB, der Betreuungsperson und der Bank abgeschlossen werden (ZH). Ein Kanton erachtet es als notwendig, dass die KESB beim Abschluss der Verträge miteinbezogen werde (BE). In die gleiche Richtung geht der Vorschlag eines Kantons, die Bestimmung sei mit der Aufsichtspflicht und -befugnis der KESB zu ergänzen (GR).
Es wird im Übrigen angeregt, dass die Verordnung einen Artikel über die Übergabe der Vermögenswerte nach Beendigung des Mandats ‒ insbesondere infolge Todesfall ‒ vorsehe (NW).
Ein Teilnehmender möchte betonen, dass die Banken keine Kontrollfunktion in Bezug auf die Einhaltung der Anlagevorgaben hätten (VSKB).
8. Konto- und Depotbelege (Art. 10 E-VBVV)
Zwei Kantone begrüssen ausdrücklich die Einführung dieser Norm (SH, SO).
Zwei Kantone möchten festgehalten haben, dass die Bank der KESB alljährlich sämtliche Konto- und Depotabschlussauszüge zustelle (BS, UR).
Ein Kanton macht geltend, das Akteneinsichtsrecht müsse auch die Zeit nach dem Tod der betroffenen Person umfassen (GR). Ein anderer Teilnehmer erachtet es hingegen als notwendig, dass die vollständige Akteneinsicht rückwirkend für die Zeit vor Errichtung der Massnahme zu gewähren sei (KOKES).
Ein Kanton macht geltend, dass auch die Vermögens- und Einkommensverwaltung zu dokumentieren sei (GR).