Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/1: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 8 Seiten
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Verhältnisse der Wille der betroffenen Person und das besondere Vertrauensverhältnis zu einer bestimmten Bank zu erwähnen (SB).
Zwei Kantone erachten die Beschränkung der Anlage auf „ertragsbringende“ Vermögensanlagen als nicht sinnvoll. Insbesondere in Zeiten tiefer Zinsen sei es äusserst schwierig, eine ertragsbringende und gleichzeitig sichere Anlage zu finden (GE, ZH).
Ein Teilnehmender ist der Ansicht, der Beauftragte aus dem Vorsorgeauftrag solle ebenfalls vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst werden. Im Übrigen sei festzuhalten, dass Banken mit einem Vermögensverwaltungsauftrag nicht als Beauftragte im Sinne der VBVV gelten. Da im Übrigen in den Anlagekategorien gemäss Art. 6 und 7 nicht nur Obligationen mit einer festen Laufzeit vorgesehen seien, schlägt er für Art. 5 Abs. 3 folgende Formulierung vor: „Die Zahlungsfähigkeit ist durch eine geeignete Fälligkeitsstruktur zu gewährleisten“ (VSKB).
Ein Teilnehmender schlägt vor, dass ein Anlageziel sowie eine Anlagestrategie für die betroffene Person festgesetzt werden müssten (FINMA).
3. Anlage von Bargeld (Art. 3 E-VBVV)
Einige Teilnehmende machen geltend, der Begriff „in absehbarer Zeit“ könne zu Auslegungsschwierigkeiten führen und sei zu konkretisieren (BL, BS, SZ; KOKES). Vorgeschlagen werden folgende Formulierungen „Die Beiständin, der Beistand oder der Vormund muss Bargeld unter Beachtung von Artikel 5 Absatz 3 innert Monatsfrist anlegen“ (BL) oder „Die Beiständin, der Beistand oder der Vormund muss Bargeld innert Monatsfrist anlegen, soweit es nicht umgehend für die Deckung…“ (KOKES).
Einige Teilnehmende sind der Ansicht, dass eine Monatsfrist für die Anlage von Bargeld zu kurz sei (GE, VD; SVBB). Ein Kanton erachtet es als notwendig, dass die Verordnung kläre, ob bei einer verpassten Anlage ein Verzugszins oder ein Vergütungszins geschuldet sei (VD).
Ein Teilnehmender erachtet den Begriff „Bargeld“ als konkretisierungsbedürftig (SB).
4. Aufbewahrung von Wertsachen (Art. 4 E-VBVV)
Mehrere Teilnehmende verlangen, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Aufsicht über die aufbewahrten Vermögenswerte einzuräumen. Die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger sollen nicht ohne die Zustimmung der KESB über Vermögenswerte im Sinne von Art. 4 verfügen dürfen (BE, BS, GR, SZ, VD, ZG; KOKES, VSKB).
5. Anlagemöglichkeiten (Art. 6 und Art. 7 E-VBVV)
Ausdrücklich begrüsst wird die Abstufung der Möglichkeiten entsprechend den Vermögensverhältnissen der verbeiständeten oder bevormundeten Person (BS, LU, SO, ZH).
Mehrere Teilnehmende kritisieren allerdings, dass keine Norm explizit die Unterstützung und Beratung der Mandatstragenden und unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung der KESB zu Entscheiden der Vermögensanlage vorsehen würde (AG, GE, GR, SO, SZ, TI, UR; SVBB). Dies führe dazu, dass die KESB in der Regel erst im Rahmen der Prüfung der Rechenschaftsberichte Kenntnis