Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/100: BG über die Krankenversicherung (KVG) (Vorübergehende Wiedereinführung der bedarfsabhängigen Zulassung) · 96 Seiten
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Die Schweizerische Gesellschaft für Radiologie vertritt die Interessen von rund SGR 850 Mitgliedern, welche sowohl in Spitälern als auch in privaten Radiologieinsti-
tuten tätig sind. Da es sich definitionsgemäss um Spezialisten handelt, ist die
SGR-SSR von dieser Teilrevision direkt betroffen. Es ist deshalb schade, dass
lediglich die Dachorganisation FMH zur Vernehmlassung begrüsst wird, nicht
aber die direkt betroffenen Gesellschaften. Wir hoffen, dass die SGR-SSR in
Zukunft bei solchen Fragen ebenfalls begrüsst wird.
Artikel 55a Absatz 1 KVG / Art. 55a Al. 1 LAMal
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
Wir können keinen Grund erkennen, die Apotheker einer Zulassungsbeschrän- BL kung zu unterwerfen und plädieren dafür, ihre Erwähnung in Art. 55a zu strei-
chen.
lit. b (en lien avec l'al. 4): une limitation ou une régulation de l'offre médicale VD ambulatoire ne peut être effectuée qu'au niveau de l'institution mais pas aux
niveaux des personnes (les médecins ayant de multiples casquettes - station-
naire vs ambulatoire, pratique privée, etc.). À la lecture du projet, il n'est pas
certain que le canton puisse procéder au niveau de l'institution. Nous vous invi-
tons dès lors à préciser ce point, cas échéant dans le commentaire, afin que les
cantons puissent délivrer des admissions également en fonction de l'activité et
pas uniquement du nombre de médecins.
Grundversorger und Kinder- und Jugendmediziner von der Zulassungsbe- ZG schränkung auszunehmen sowie die angestellten Ärztinnen und Ärzte, die in
ambulanten Einrichtungen tätig sind, unter die Beschränkung zu stellen, scheint
sinnvoll.
Die Grünen unterstützen die Anwendung der Massnahme bei selbständig und Grüne unselbständig tätigen Spezialärzt/innen unter Einbezug der Spitalambulatorien.
Die Grünen fordern flankierende Massnahmen zur Kontrolle der Kostenentwick-
lung in den Spitalambulatorien.
Im Bereich der Spitalversorgung ist eine ambulante, bedarfsabhängige Zulas- economiesuis sungsbeschränkung besonders schlecht für eine effiziente Versorgung. Häufig se muss bei einer Behandlung kurzfristig entschieden werden, ob diese stationär
oder ambulant erbracht werden soll. Muss nun die Behandlung stationär erfol-
gen, weil der betreffende Arzt keine ambulante Zulassung hat, dann ist dies
sehr ineffizient. Es werden dadurch tendenziell zu viele Eingriffe stationär vor-
genommen, was entweder viel kostet wegen der dazu nötigen Kapazitäten, oder
aber die Wartezeiten für echte stationäre Fälle erhöht. Die ambulante Zulas-
sungsteuerung torpediert die erwünschte Verlagerung von stationären zu ambu-
lanten Versorgungsmodellen.
Der Bundesrat entscheidet über die Einführung (Art. 55a Abs. 1): Der vorge- FMH schlagene Wortlaut steht im Widerspruch zu den Erläuterungen, in der in Ziff.
1.5 steht: «…Indem ihnen die Kompetenz eingeräumt wird, die von der Zulas-
sungsbeschränkung betroffenen Leistungserbringer zu bezeichnen, erhalten die
Kantone, in denen Handlungsbedarf besteht, die Möglichkeit zu handeln. Jene
Kantone, die nicht mit diesem Problem konfrontiert sind oder in denen gar eine
Unterversorgung besteht, werden hingegen nicht zum Handeln gezwungen.»
Nach Auffassung der FMH sollte der Gesetzeswortlaut klar machen, dass die