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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

Art. 32 Abs. 2

2 In den besonders gefährdeten Bereichen (Artikel 29) ist eine Bewilligung nach Artikel 19 Absatz 2 GSchG insbesondere erforderlich für:

a. Lageranlagen für flüssige Hofdünger und flüssiges Gärgut;

Art. 41c Abs. 4

4 Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom … als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferbereich entlang von Fliessgewässern, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.

3. Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz61

Art. 15 Abs. 2

2 Für Beiträge für besondere ökologische Leistungen in der Landwirtschaft gilt der Begriff Biodiversitätsförderbeiträge, wie er in der Direktzahlungsverordnung vom … verwendet wird.

Art. 19 Verhältnis zu den ökologischen Leistungen in der Landwirtschaft

Die Abgeltungen nach Artikel 18 werden um die Beiträge gekürzt, die für die gleiche ökologische Leistung auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche oder der Betriebsfläche nach den Artikeln 53 bis 58 der Direktzahlungsverordnung vom … gewährt werden.

4. Flachmoorverordnung vom 7. September 199462

Art. 11 Abs. 3

3 Umfassen Objekte nach dieser Verordnung Flächen, für die nach den Artikeln 53 bis 58 der Direktzahlungsverordnung vom … beitragsberechtigt sind, so werden für diese Flächen anstelle der Unterhaltsbeiträge nach den Artikeln 18 und 19 NHV Beiträge nach der Direktzahlungsverordnung gewährt.

61 SR 451.1

62 SR 451.33