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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
Anhang 9
(Art. 114)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert.
1. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200555
Anhang 2.5
Ziff. 1.1 Abs. 1 Buchstabe e:
1 Pflanzenschutzmittel dürfen nicht verwendet werden:
e. in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern, wobei der Streifen bei Gewässern, für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a oder Artikel 41b GSchV56 festgelegt wurde oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 oder Artikel 41b Absatz 4 GSchV57 ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie und bei den übrigen Gewässern ab der Böschungsoberkante gemessen wird;
Anhang 2.6
Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Buchstabe e:
1 Dünger dürfen nicht verwendet werden:
e. in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern, wobei der Streifen bei Gewässern, für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a oder Artikel 41b GSchV58 festgelegt wurde oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 oder Artikel 41b Absatz 4 GSchV59 ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie und bei den übrigen Gewässern ab der Böschungsoberkante gemessen wird;
55SR 814.81