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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Strukturverbesserungsverordnung

c. Sie dürfen vor der Investition Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umfang von höchstens 2000 Stellenprozenten beschäftigen oder einen Gesamtumsatz von höchstens 10 Millionen Franken ausweisen.

Art. 11 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Bst. a

1 Als gemeinschaftliche Massnahmen gelten:

d. Unterstützungen nach den Artikeln 18 Absatz 2, 19e und 49 Absatz 1 Buchstaben b und c, die mindestens zwei Landwirtschaftsbetriebe betreffen;

2 Als umfassende gemeinschaftliche Massnahmen im Sinne von Artikel 88 LwG gelten folgende Bodenverbesserungen:

a. Landumlegungen mit Arrondierung des Grundeigentums und des Pachtlandes sowie mit Infrastrukturmassnahmen (Gesamtmeliorationen);

Art. 11a Abs. 1

1 Projekte zur regionalen Entwicklung umfassen Massnahmen zur Schaffung von Wertschöpfung in der Landwirtschaft und zur Stärkung der branchenübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und landwirtschaftsnahen Sektoren, namentlich Gewerbe, Tourismus, Holz- und Forstwirtschaft.

Art. 11b Bst. a, c und e

Voraussetzungen für die Unterstützung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d und e sind:

a. Die Betriebe der Produzenten und Produzentinnen, mit Ausnahme von Betrieben des produzierenden Gartenbaus, müssen den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 9 der Verordnung vom … Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft4 (DZV) erfüllen.

c. Die Produzenten und Produzentinnen besitzen die Stimmenmehrheit in der Gemeinschaft.

e. Die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens ist im Rahmen eines Businessplans belegt.

Art. 12 Abs. 1 Bst. b, 2 Bst. a und c

1 Der Bund gewährt keine Investitionshilfen für:

b. landwirtschaftliche Gebäude, Gebäude des produzierenden Gartenbaus oder Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe im Eigentum einer öffentlichrechtlichen Körperschaft oder Anstalt; ausgenommen sind Projekte zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11a und Alpgebäude.

2 Der Bund gewährt keine Investitionshilfen für einzelbetriebliche Massnahmen von Betrieben:

4 SR 910.13