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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Strukturverbesserungsverordnung
Art. 49a Bäuerliche Selbsthilfeorganisationen
Organisationen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c können Investitionskredite erhalten für:
a. die Gründungskosten;
b. die Kosten für die Aufnahme einer neuen Geschäftstätigkeit oder einer Erweiterung der bestehenden Tätigkeit;
c. die Kosten für die Anschaffung von Mobiliar und Hilfsmitteln;
d. die Lohnkosten für das erste Jahr der Geschäftstätigkeit im neuen Bereich.
Art. 51 Abs. 4
4 Baukredite nach Artikel 107 Absatz 2 LwG können gewährt werden bis zur Höhe der Hälfte der Summe der öffentlichen Beiträge.
Art. 55 Abs. 4
4Aufgehoben
Art. 61 Abs. 2bis und 4
2bis Der Kanton meldet dem BLW bis zum 10. Januar folgende Bestände des vorangehenden Rechnungsjahres per 31. Dezember:
a. den Gesamtbestand der Bundesmittel;
b. die aufgelaufenen Zinsen;
c. die liquiden Mittel;
d. die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Investitionskredite.
4 Der Kanton meldet dem BLW bis zum 15. Juli folgende Bestände per 30. Juni:
a. die liquiden Mittel;
b. die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Investitionskredite.