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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Strukturverbesserungsverordnung

Art. 49a Bäuerliche Selbsthilfeorganisationen

Organisationen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c können Investitionskredite erhalten für:

a. die Gründungskosten;

b. die Kosten für die Aufnahme einer neuen Geschäftstätigkeit oder einer Erweiterung der bestehenden Tätigkeit;

c. die Kosten für die Anschaffung von Mobiliar und Hilfsmitteln;

d. die Lohnkosten für das erste Jahr der Geschäftstätigkeit im neuen Bereich.

Art. 51 Abs. 4

4 Baukredite nach Artikel 107 Absatz 2 LwG können gewährt werden bis zur Höhe der Hälfte der Summe der öffentlichen Beiträge.

Art. 55 Abs. 4

4Aufgehoben

Art. 61 Abs. 2bis und 4

2bis Der Kanton meldet dem BLW bis zum 10. Januar folgende Bestände des vorangehenden Rechnungsjahres per 31. Dezember:

a. den Gesamtbestand der Bundesmittel;

b. die aufgelaufenen Zinsen;

c. die liquiden Mittel;

d. die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Investitionskredite.

4 Der Kanton meldet dem BLW bis zum 15. Juli folgende Bestände per 30. Juni:

a. die liquiden Mittel;

b. die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Investitionskredite.