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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Strukturverbesserungsverordnung

g. eine einmalige Entschädigung bis maximal 1200 Franken pro Hektar an Verpächter und Verpächterinnen für das Recht zur Weitergabe des Pachtlandes durch eine Pachtlandorganisation, sofern das Pachtland 12 Jahre zur Verfügung gestellt wird.

Art. 15a Abs. 1 Bst. f

1 Für die periodische Wiederinstandstellung nach Artikel 14 Absatz 3 sind folgende Arbeiten beitragsberechtigt:

f. Trockenmauern:

die umfassende Instandstellung und Sicherung von Fundation, Krone und Treppen sowie der örtliche Wiederaufbau.

Art. 16 Abs. 4

4 In Abweichung von Absatz 3 kann in der Vereinbarung vorgesehen werden, dass einzelne Massnahmen nach Aufwand abgerechnet werden können.

Art. 19 Abs. 3

3 Für Ökonomiegebäude nach Absatz 2 Buchstabe a, welche die Anforderungen für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme nach Artikel 69 der DZV6 erfüllen, wird zusätzlich zur Grundpauschale nach Absatz 2 für das Element Stall ein Zuschlag von 20 Prozent der Pauschale je GVE gewährt.

Art. 19e Gemeinschaftliche Initiativen von Produzenten und Produzentinnen

1 Produzenten und Produzentinnen werden Beiträge gewährt für die Vorabklärung, die Gründung, die fachliche Begleitung während der Startphase oder die Weiterentwicklung von Zusammenarbeitsformen zur Senkung der Produktionskosten.

2 Der Beitrag beträgt höchstens 30 Prozent der beitragsberechtigten Kosten, jedoch höchstens 20 000 Franken je Initiative.

3 Die technischen und administrativen Anforderungen an die Initiativen und die Berechnung der beitragsberechtigten Kosten werden vom BLW in einer Verordnung festgesetzt.

4 Die Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b, 35–38 und 42 finden auf gemeinschaftliche Initiativen keine Anwendung.

Art. 20 Abs. 1 Bst. b

1 Die Gewährung eines Beitrags setzt einen Kantonsbeitrag in Form einer nichtrückzahlbaren Geldleistung voraus. Der minimale Kantonsbeitrag beträgt:

b. 90 Prozent des Beitrags bei den übrigen gemeinschaftlichen Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b, 18 Absatz 2 sowie 19e.

6 SR 910.13