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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Agrareinfuhrverordnung Anhörung

4 Als Berechnungsgrundlage für die Festlegung des Zollansatzes dient der Weltmarktpreis. Der Weltmarktpreis wird insbesondere auf der Grundlage der Börseninformationen, der Preise franko Zollgrenze, nicht veranlagt, und der repräsentativen Preisinformationen verschiedener Handelspartner bestimmt.

5 Das BLW kann die Zollansätze für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung der Tarifnummern 1101, 1102, 1103, 1104 und 1107 aufgrund der Grenzbelastung auf den entsprechenden Rohstoffen bestimmen. Es kann die anhand der Ausbeuteziffern berechneten Zollansätze um einen Zuschlag von maximal 20 Franken je 100 Kilogramm erhöhen.

Art. 9 Anpassung der Zollansätze

Das BLW überprüft die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert monatlich und passt sie an die Entwicklung der Preise franko Zollgrenze an.

II

Anhang 3 wird gemäss Beilage geändert.

III

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2014 in Kraft.

2 Artikel 6 Absätze 2 und 3 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident:

Die Bundeskanzlerin: