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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Entwurf vom 8. April 2013
9 Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (LAfV)
9.1 Ausgangslage
Mit der Botschaft zur AP 14 – 17 schlägt der Bundesrat vor, die Ausrichtung der Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft auf die Qualitätsstrategie noch konsequenter zu unterstützen. Übergeordnetes Ziel der Qualitätsstrategie ist es, die Qualitätsführerschaft im internationalen Wettbewerb zu verteidigen und die Erzeugnisse der Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft auf den Märkten entsprechend zu positionieren. Die Verordnung über Landwirtschaftliche Absatzförderung soll besser auf die Ziele der Qualitätsstrategie, insbesondere im Bereich der Marktoffensive ausgerichtet werden. Die unterstützten Vorhaben sollen sich an Werten und Leitbild der Charta der Land- und Ernährungswirtschaft orientieren.
Ergänzend zu den Instrumenten im Bereich der Direktzahlungen sind die Massnahmen im Bereich der Absatzförderung ein wichtiger Bestandteil zur Umsetzung des Konzepts der Ernährungssouveränität. Neben der Sicherstellung einer ausreichenden und nachhaltigen Produktion ist die die Versorgung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln, welche die vielfältigen Bedürfnisse der Konsumierenden abdecken, ein zentraler Bestandteil der Ernährungssouveränität. Entscheidend ist dabei, dass alle Glieder der ernährungswirtschaftlichen Wertschöpfung bis hin zu den Konsumentinnen und Konsumenten ihre Verantwortung (unter anderem bezüglich Qualität und effizientem sowie nachhaltigen Umgang mit Rohstoffen und Ressourcen) gemeinsam wahrnehmen. Die Absatzförderung unterstützt die Landwirtschaft und ihre Partner in der Wertschöpfungskette dabei, diese Leistungen zu kommunizieren, und so sichtbar zu machen.
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat in den Jahren 2009 bis 2012 Pilotprojekte im Bereich der Markterschliessung unterstützt. In der Botschaft zur AP 14-17 wurde erläuternd zu Artikel 12 LwG dargelegt, dass die Förderung von Markterschliessungsprojekten inskünftig formalisiert, d.h. auf Verordnungsstufe geregelt werden soll. Im Verordnungspaket VP 14-17 ist deshalb vorgesehen, die Förderung der von Exportinitiativen im Bereich der Marktabklärung und Marktbearbeitung auf Verordnungsstufe zu konkretisieren.
9.2 Wichtigste Elemente im Überblick
Als wichtigstes Element der Verordnungsrevision soll die Förderung von Exportinitiativen in der Verordnung formalisiert und geregelt werden. Unter Ziffer 1.3 dieser Erläuterungen wird das Instrumentarium vertieft dargestellt.
Regionale Absatzförderungsprojekte als eigenständige Projektarten sollen nicht mehr unterstützt werden. Deren Evaluation zeigte Ineffizienzen auf, und regionale Projekte wurden deshalb seit einigen Jahren nicht mehr unterstützt. Ausreichende Fördermöglichkeiten bestehen zudem bereits im Rahmen der Neuen Regionalpolitik sowie im Rahmen der Projekte zur Regionalen Entwicklung (PRE). Teilprojekte von nationalen oder überregionalen Projekten können jedoch nach wie vor unterstützt werden.
Neu werden Massnahmen im Bereich der Verpackungsgestaltung (Layout/Design) unterstützt, da diese zur Kommunikation zu rechnen sind und die Wiedererkennbarkeit der Schweizer Herkunft auch am Verkaufspunkt (Point of Sale, POS) sicherstellen. Zielsetzung dieser Massnahme ist die Erhöhung der Kaufakte.
Die Anforderungen an das gemeinsame Erscheinungsbild (Schweiz.Natürlich) werden neu auch an Überregionale Projekte und an nicht produktgebundene Vorhaben (Kommunikation für gemeinwirtschaftliche Leistungen, namentlich Projekt Schweizerischer Bauernverband SBV) geknüpft. Damit resultiert mehr Kohärenz in der Kommunikation und eine Vereinfachung der Verordnung. Die gemeinsamen Anforderungen für alle Projektarten werden neu im 1. Abschnitt, allgemeine Bestimmungen zusammengefasst.
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