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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz
b. die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
c. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin, für Daten, die ihn oder sie betreffen;
d. Dritte, die über eine Ermächtigung des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin verfügen.
Art. 165g Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat regelt für die Informationssysteme nach den Artikeln 165c–165f insbesondere:
a. die Form der Erhebung und die Termine der Datenlieferungen;
b. die Struktur und den Datenkatalog;
c. die Verantwortlichkeit für die Datenbearbeitung;
d. die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Online-Zugriffsrechte;
e. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;
f. die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
g. die Aufbewahrungs- und die Vernichtungsfrist;
h. die Archivierung.
4. Kapitel: Geistiges Eigentum
Art 165h
1 Mit Ausnahme der Urheberrechte gehören dem Bund die Rechte an Immaterialgütern, die von Personen, die beim BLW oder den Forschungsanstalten in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20008 stehen, in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind.
2 Bei Computerprogrammen, die von Personen nach Absatz 1 in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse beim BLW oder bei den Forschungsanstalten. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien können das BLW und die Forschungsanstalten vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhabern und Rechtsinhaberinnen treffen.
3 Wer Immaterialgüter im Sinne der Absätze 1 und 2 geschaffen hat, ist an einem allfälligen Gewinn, der durch gewerbliche Nutzung entsteht, angemessen zu beteiligen.
8 SR 172.220.1
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