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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

c. bei unmittelbarer Gefahr festlegen, dass:

1. die möglicherweise gefährdenden Produktionsmittel oder das pflanzliche oder tierische Material zu beschlagnahmen oder einzuziehen und zu vernichten sind,

2. Betriebe ihre Produktion einzustellen haben,

3. Betriebe Produkte zu entsorgen haben.

3 Die Vorsorgemassnahmen sind regelmässig zu überprüfen und nach Massgabe der Risikobeurteilung anzupassen oder aufzuheben.

4 Entsteht durch die behördliche Anordnung ein Schaden, so kann der geschädigten Person eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden.

2. Kapitel: Pflicht zur Duldung der Bewirtschaftung von Brachland

Art. 165b

1 Die Grundeigentümer haben die Bewirtschaftung und die Pflege von Brachland unentgeltlich zu dulden, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse liegt namentlich vor, wenn die Bewirtschaftung des Landes zur Erhaltung der Landwirtschaft, zum Schutz vor Naturgefahren oder zur Erhaltung besonders schützenswerter Pflanzen- und Tierarten notwendig ist.

2 Die Duldungspflicht besteht für mindestens drei Jahre. Wer das Grundstück nach Ablauf dieser Frist wieder selbst bewirtschaften oder durch einen Pächter oder eine Pächterin bewirtschaften lassen will, hat dies dem bisherigen Bewirtschafter oder der bisherigen Bewirtschafterin mindestens sechs Monate vorher mitzuteilen.

3 Die Kantone erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen; sie bestimmen im Einzelfall, ob die Bewirtschaftung und Pflege zu dulden ist.

3. Kapitel: Informationssysteme

Art. 165c Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten

1 Das BLW betreibt ein Informationssystem für den Vollzug dieses Gesetzes, namentlich für die Gewährung von Beiträgen und die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.

2 Das Informationssystem enthält Personendaten, einschliesslich Daten über die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen in der Primärproduktion, sowie Daten über die landwirtschaftlichen Betriebe und die Tierhaltungen.

3 Das BLW kann die Daten für folgende Stellen und Personen online abrufbar machen oder die Daten an diese weitergeben:

a. das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET): zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittel-

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