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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz
sicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion;
b. das Bundesamt für Gesundheit (BAG): zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln sowie des Täuschungsschutzes;
c. das Bundesamt für Umwelt (BAFU): zur Unterstützung des Vollzugs der Umweltschutz-, Natur- und Heimatschutz- sowie der Gewässerschutzgesetzgebung;
d. weitere Bundesstellen: zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, sofern der Bundesrat dies vorsieht;
e. kantonale Vollzugsbehörden: zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
f. Dritte, die nach den Artikeln 43 und 180 mit Aufgaben des Vollzugs der landwirtschaftlichen Gesetzgebung betraut sind;
g. Dritte, die über eine Ermächtigung des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin verfügen.
Art. 165d Informationssystem für Kontrolldaten
1 Das BLW betreibt ein Informationssystem für die Planung, Erfassung und Verwaltung von Kontrollen nach diesem Gesetz und für die Auswertung der Kontrollergebnisse. Das Informationssystem dient insbesondere der Kontrolle der Direktzahlungen.
2 Das Informationssystem des BLW ist Teil des gemeinsamen zentralen Informationssystems entlang der Lebensmittelkette des BLW, des BVET und des BAG zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion.
3 Das Informationssystem des BLW enthält Personendaten einschliesslich:
a Daten über Kontrollen und Kontrollergebnisse;
b. Daten über Verwaltungsmassnahmen und strafrechtliche Sanktionen.
4 Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Behörden und weitere Berechtigte Daten im Informationssystem online bearbeiten:
a. das BVET: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion;
b. das BAG: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln und des Täuschungsschutzes;
c. die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
d. Dritte, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind.
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