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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

c. Biodiversitätsbeiträge, bestehend aus einem:

1. Qualitätsbeitrag

2. Vernetzungsbeitrag;

d. Landschaftsqualitätsbeitrag;

e. Produktionssystembeiträge, bestehend aus einem:

1. Beitrag für biologische Landwirtschaft,

2. Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps,

3. Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion, und

4. Tierwohlbeiträgen;

f. Ressourceneffizienzbeiträge, bestehend aus einem:

1. Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren,

2. Beitrag für schonende Bodenbearbeitung,

3. Beitrag für den Einsatz von präziser Applikationstechnik;

g. Übergangsbeitrag.

2. Kapitel: Voraussetzungen

1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen

Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen

1Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie:

a. den Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen;

b. natürliche Personen mit zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz sind;

c. vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben;

d. die Anforderung an die Ausbildung nach Art. 4 erfüllen;

e. mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausführen und

f. mit ihrem Tierbestand die Grenzen der Höchstbestandesverordnung vom … 20132 nicht überschreiten.

2 Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterin führen, sind beitragsberechtigt, sofern:

2 SR …