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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
c. Biodiversitätsbeiträge, bestehend aus einem:
1. Qualitätsbeitrag
2. Vernetzungsbeitrag;
d. Landschaftsqualitätsbeitrag;
e. Produktionssystembeiträge, bestehend aus einem:
1. Beitrag für biologische Landwirtschaft,
2. Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps,
3. Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion, und
4. Tierwohlbeiträgen;
f. Ressourceneffizienzbeiträge, bestehend aus einem:
1. Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren,
2. Beitrag für schonende Bodenbearbeitung,
3. Beitrag für den Einsatz von präziser Applikationstechnik;
g. Übergangsbeitrag.
2. Kapitel: Voraussetzungen
1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen
Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen
1Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie:
a. den Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen;
b. natürliche Personen mit zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz sind;
c. vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
d. die Anforderung an die Ausbildung nach Art. 4 erfüllen;
e. mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausführen und
f. mit ihrem Tierbestand die Grenzen der Höchstbestandesverordnung vom … 20132 nicht überschreiten.
2 Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterin führen, sind beitragsberechtigt, sofern:
2 SR …