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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
a. sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen;
b. sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen;
c. der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht.
3 An juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie an Kantone und Gemeinden können in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet werden.
4 Der Arbeitsaufwand nach Absatz 1 Buchstabe e berechnet sich nach dem „ART-Arbeitsvoranschlag 2009“ von Agroscope, in der Version des Jahres 20133.
Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung
1Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen nach Artikel 3 müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
a. berufliche Grundbildung „Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe“ mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20024 (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG;
b. Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG;
c. höhere Ausbildung in den Berufsfeldern nach den Buchstaben a und b.
2 Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit:
a. einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder
b. einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb.
3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19985 (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.
3Der Arbeitsvoranschlag kann heruntergeladen werden unter www.agroscope.admin.ch.