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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Direktzahlungsverordnung

b. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder den Sitz in der Schweiz haben.

2 Werden die Beiträge an öffentlich-rechtliche Körperschaften (Gemeinden, Bürgergemeinden) ausgerichtet, so haben die Tierhalterinnen und Tierhalter mit den entsprechenden Sömmerungsrechten Anspruch auf mindestens 80 Prozent der Beiträge.

3 Kantone sind nicht beitragsberechtigt.

2. Abschnitt: Ökologischer Leistungsnachweis

Art. 9 Grundsatz

Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche Direktzahlungen beantragen, müssen auf dem gesamten Betrieb die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 10 bis 19 erfüllen.

Art. 10 Artgerechte Haltung der Nutztiere

Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung müssen eingehalten werden.

Art. 11 Ausgeglichene Düngerbilanz

1 Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt.

2 Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotenzial.

3 Zur Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen nach Anhang 1 Ziffer 2.2 durchgeführt werden.

Art. 12 Angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen

1 Der Anteil der Biodiversitätsförderflächen an der beitragsberechtigten Fläche muss mindestens 7 Prozent betragen. Für Flächen mit Spezialkulturen muss der Anteil mindestens 3,5 Prozent betragen. Bei Betrieben mit Flächen im Ausland müssen diese Anteile für die Flächen im Inland eingehalten werden.

2 Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach Artikel 52 und Anhang 1 Ziffer 3, die:

a. sich auf der Betriebsfläche sowie in einer Fahrdistanz von höchstens 15 km zum Betriebszentrum oder zu einer Produktionsstätte befinden; und

b. im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.

3 Pro Baum wird eine Are als Biodiversitätsförderfläche angerechnet. Bezogen auf die Bewirtschaftungsparzelle können höchstens 100 Bäume pro Hektare angerechnet