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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
werden. Höchstens die Hälfte des angemessenen Anteils an Biodiversitätsförderfläche darf durch die Anrechnung von Bäumen erfüllt werden.
Art. 13 Vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von
nationaler Bedeutung
1 Die Vorgaben zur Bewirtschaftung von Flachmooren, Trockenwiesen und –weiden sowie Amphibienlaichgebieten von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19667 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sind einzuhalten, sofern diese Flächen bewirtschafterverbindlich ausgeschieden sind.
2 Als bewirtschafterverbindlich ausgeschieden gelten Flächen dann, wenn:
a. eine Vereinbarung mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin abgeschlossen;
b. eine rechtskräftige Verfügung vorliegt; oder
c. die Fläche in einem rechtskräftigen Nutzungsplan ausgeschieden ist.
Art. 14 Geregelte Fruchtfolge
1 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird.
2 Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versikkerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
3 Die Anforderung nach Absatz 2 kann erfüllt werden, indem:
a. der maximale Anteil der Hauptkultur nach Anhang 1 Ziffer 4.2 eingehalten wird; oder
b. die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 eingehalten werden.
4 Betriebe, welche die Anforderungen von Absatz 3 Bst. b einhalten, müssen nicht vier verschiedene Kulturen pro Jahr aufweisen.
5 Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 19978 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 18 Absatz 2.
Art. 15 Geeigneter Bodenschutz
1 Der geeignete Bodenschutz ist durch eine optimale Bodenbedeckung sowie durch Massnahmen zur Verhinderung von Erosion und von chemischen und physikalischen Bodenbelastungen zu gewährleisten. Die Anforderungen sind in Anhang 1 Ziffer 5 festgelegt.
7SR 451