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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
4 Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen Bewirtschafters oder der bisherigen Bewirtschafterin von den Voraussetzungen nach Absatz 1 ausgenommen.
Art. 5 Mindestarbeitsaufkommen
Direktzahlungen, ohne die Beiträge im Sömmerungsgebiet, werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,25 SAK nach Artikel 3 Absatz 2 LBV6 besteht.
Art. 6 Beitragsabstufung nach Fläche und Begrenzung der Direktzahlungen
pro SAK
1 Der Basisbeitrag nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 1 wird auf den für diesen Beitrag berechtigenden Flächen wie folgt abgestuft:
Grössenklassen Fläche Kürzung des
Beitragssatzes
1 bis 60 ha 0 %
2 über 6080 ha 20 %
3 über 80100 ha 40 %
4 über 100120 ha 60 %
5 über 120140 ha 80 %
6 über 140 ha 100 %
2 Bei Betriebsgemeinschaften werden die Grenzen für die Abstufung nach Absatz 1 multipliziert mit der Anzahl der beteiligten Betriebe.
3 Pro SAK werden höchstens 80 000 Franken an Direktzahlungen ausgerichtet.
4 Der Vernetzungsbeitrag, der Landschaftsqualitätsbeitrag, der Übergangsbeitrag und die Beiträge im Sömmerungsgebiet werden unabhängig von der Begrenzung nach Absatz 3 ausgerichtet.
Art. 7 Reduktion der Direktzahlungen bei Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften werden die Direktzahlungen, ohne die Beiträge im Sömmerungsgebiet, anteilsmässig je Person reduziert, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr vollendet hat.
Art. 8 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von
Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben
1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen (natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Gemeinden) von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie:
a. den Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen; und