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Vernehmlassung 2012/11: Teilrevision der Raumplanungsverordnung · 3 Seiten

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Raumplanungsverordnung (RPV)

Änderung vom X. YYY 2012

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20001 wird wie folgt geändert:

Art. 34a Abs. 1 Bst. c

1Zulässig sind Bauten und Anlagen, welche benötigt werden für:

c. die Produktion von Wärme aus den gewonnenen Brenn- oder Treibstoffen, wenn die notwendigen Bauten und Anlagen innerhalb des Hofbereichs des Standortbetriebes liegen und die Wärmeverluste bei der Wärmeverteilung höchstens zehn Prozent der zugeführten Wärme betragen.

Variante

Art. 34a Abs. 1 Bst. c

1Zulässig sind Bauten und Anlagen, welche benötigt werden für:

c. die Produktion von Wärme aus den gewonnenen Brenn- oder Treibstoffen,

wenn die notwendigen Bauten und Anlagen innerhalb des Hofbereichs des Standortbetriebes liegen und der Nutzungsgrad der gesamten Wärmeproduktion und -verteilung mindestens siebzig Prozent beträgt;

Art. 39 Abs. 3

3Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben.

Art. 41 Abs. 1 und 2 (neu)

1Artikel 24c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen).

2Er ist nicht anwendbar auf unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen.

1 SR 700.1

2007–0947