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Vernehmlassung 2012/11: Teilrevision der Raumplanungsverordnung · 3 Seiten
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Art. 42 Sachüberschrift und Abs. 1, 2 und 3 Bst. b und c (neu)
Änderung altrechtlicher Bauten und Anlagen
1Eine Änderung gilt als teilweise oder eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig.
2Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand.
3Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In jedem Fall gelten folgende Regeln:
b. Ist eine Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nicht möglich oder nicht zumutbar und werden insbesondere die Voraussetzungen von Artikel 24c Absatz 4 RPG eingehalten, so kann sie ausserhalb erfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche) weder 30 Prozent noch 100 m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet.
c. Bauliche Veränderungen dürfen keine wesentlich veränderte Nutzung ermöglichen.
Art. 42a Sachüberschrift und Abs. 2 und 3
Änderung neurechtlicher landwirtschaftlicher Wohnbauten
(Art. 24d Abs. 1 RPG)
2Aufgehoben
3Der Wiederaufbau kann nach Zerstörung durch höhere Gewalt zugelassen werden.
Art. 43 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. d - f
Altrechtliche gewerbliche Bauten und Anlagen (Art. 37a RPG)
1Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen können bewilligt werden, wenn:
d-f. Aufgehoben
Art. 43a (neu) Gemeinsame Bestimmungen
Bewilligungen nach diesem Abschnitt dürfen nur erteilt werden, wenn:
a. die Baute für den bisherigen zonenkonformen oder standortgebundenen Zweck nicht mehr benötigt wird oder sichergestellt wird, dass sie zu diesem Zweck erhalten bleibt;
b. die neue Nutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;