Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 79 Seiten
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Erläuternder Bericht zu einem Bundesgesetz über die Informationssicherheit
Verhältnisse der zu prüfenden Person begründet werden muss. Links- und rechtsextreme Ansichten sowie andere politische oder weltanschauliche Ansichten dürfen also die Annahme eines Sicherheitsrisikos nicht begründen, solange die betroffenen Personen in diesem Zusammenhang nicht rechtswidrig gehandelt haben (s. Art. 42).
Reduktion von drei auf zwei Prüfstufen. Das heute geltende Recht (Art. 9-12 PSPV) sieht drei Prüfstufen
vor: eine Grundsicherheitsprüfung, eine erweiterte PSP und eine erweiterte PSP mit Befragung. Während die beiden ersten Stufen nach PSPV einen nachvollziehbaren Prüfzweck haben, stellte sich die Frage, welche Informationen oder Aktivitäten nach Schweizer Recht besser zu schützen sein könnten als GE-HEIM klassifizierte Informationen. Für den Zugang zu letzteren ist bereits eine erweiterte PSP nach Art. 11 PSPV erforderlich. Der Bund kennt aber keine Klassifizierungsstufe «STRENG GEHEIM», für welche die Prüfung nach Art. 12 PSPV allenfalls erforderlich sein könnte. Im Sinne einer Anpassung des geltenden Rechts an das Klassifizierungssystem des ISG sowie einer Vereinfachung der Prüfungsmodalitäten werden deshalb im vorliegenden Gesetz die Prüfstufen von drei auf zwei reduziert. Um die Wirksamkeit der PSP zu erhöhen, wird aber die Datenerhebung innerhalb der zwei verbleibenden Prüfstufen reorganisiert und wo nötig ergänzt (s. Art. 39).
Zu Diskussionen Anlass gab auch das heutige System einer durch Rechtssatz erlassenen Funktionenliste, das folgende Nachteile in sich birgt: Die Erstellung der Listen ist mit grossem Aufwand verbunden, sie sind unter den Departementen und der Bundeskanzlei kaum harmonisiert und müssen zudem aufgrund von Organisationsänderungen und Umbenennungen der Funktionen ständig angepasst werden. Auch aus Sicherheitsgründen sind sie nicht unproblematisch: die Listen geben nämlich den vollständigen Überblick über alle Funktionen der Behörden, die sicherheitsempfindliche Tätigkeiten beinhalten. Ihre Publikation macht sie weltweit jedermann zugänglich, auch fremden Nachrichtendiensten. Die Listen haben dennoch einen entscheidenden Vorteil gegenüber möglichen Varianten: Sie sorgen für Rechtssicherheit und schränken den zu prüfenden Personenkreis ein, so dass kein Wildwuchs an Prüfungen entstehen sollte. Vor dem Erlass seiner Ausführungsbestimmungen kann der Bundesrat allenfalls prüfen, ob die uneingeschränkte Veröffentlichung der Listen zweckmässig ist.
Im Rahmen der Revisionsarbeiten stellte sich schliesslich die Frage, ob nach Abschluss der PSP zukünftig automatisch ein Hinweis an die Fachstellen PSP ergehen soll, falls sich im Strafregister oder in anderen, für die PSP relevanten Datenbanken hinsichtlich der geprüften Personen neue Einträge ergeben. Technisch wäre eine solche automatische Information – entsprechende rechtliche Anpassungen vorausgesetzt – ohne weiteres realisierbar. Sie könnte die Sicherheit auch markant erhöhen, weil neue Sicherheitsrisiken rasch festgestellt werden könnten. Eine automatisierte Information der Fachstellen PSP würde aber auch bedeuten, dass die Fachstellen PSP die einleitende Stelle oder die für die Übertragung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zuständige Stelle informieren müssten, damit diese eine neue PSP einleiten könnten. Die Funktion der PSP würde sich damit grundlegend ändern, indem sie sozusagen zu einer ständigen Überwachung der geprüften Person verpflichten würde. Aus diesen Gründen wurde auf eine Regelung zur automatischen Information der Fachstellen PSP verzichtet.
1.2.4.3 Straffung und Harmonisierung der PSP
Bei der Ausarbeitung der ersten Liste von Personen, die nach der Verordnung vom 15. April 1992 über die Sicherheitsprüfung in der Bundesverwaltung geprüft werden sollten, hatte sich der Bundesrat aus politischen Erwägungen entschieden, möglichst wenige Funktionen der Prüfung zu unterstellen. Er hatte für die Erstellung der Liste eine Planungsgrösse von 1200 Funktionen festgelegt (s. BWIS-Botschaft). Seit dem Inkrafttreten des BWIS im Jahre 1998 ist die Anzahl jährlich geprüfter Personen jedoch stetig angewachsen. So wurden im Jahre 2012 insgesamt über 75'000 Prüfungen durchgeführt. Über 60'000 solcher PSP wurden bei Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee durchgeführt, wobei diese Zahl auch die neu eingeführte Prüfung des Gewaltpotenzials nach Art. 113 MG einschliesst. Die Ressourcen der Fachstellen PSP mussten entsprechend regelmässig erhöht werden.
Der Gesetzesentwurf sieht mehrere Massnahmen vor, die in ihrer Gesamtheit dazu beitragen sollen, die Anzahl durchzuführender PSP zu reduzieren:
Die Tätigkeiten, für welche die Durchführung der Prüfung erforderlich ist, werden klarer als im BWIS
definiert. Die Prüfgründe werden auf die engen Bedürfnisse der Informationssicherheit reduziert.
Die Reduktion auf zwei Prüfstufen soll auch bewirken, dass die erweiterte Prüfung nur noch bei Personen
durchgeführt wird, die tatsächlich als GEHEIM klassifizierte Informationen bearbeiten oder Tätigkeiten einer entsprechenden Empfindlichkeit ausüben müssen. Im Jahr 2012 wurden über 28'000 erweiterte PSP durchgeführt. Somit sollten mehr als 28'000 Personen Zugang zu als GEHEIM klassifizierten Informatio-