Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 79 Seiten
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Erläuternder Bericht zu einem Bundesgesetz über die Informationssicherheit
Art. 30
Bei den physischen Schutzmassnahmen geht es darum, die Risiken durch physische Bedrohungen zu reduzieren. Zu diesen Risiken gehören unter anderem menschliche Handlungen wie z.B. Spionage, Diebstahl, Vandalismus oder Sabotage. Dazu gehören aber auch Elementarschäden durch Hitze, Feuer, Wasser, Staub, Vibrationen, usw. Für die Beurteilung der Massnahmen des physischen Schutzes, den sogenannten Objektschutz, ist fedpol in Zusammenarbeit mit dem BBL zuständig. Für Teile des VBS und die Armee ist die IOS in Zusammenarbeit mit der armasuisse oder dem BBL zuständig.
Abs. 1 legt den Grundsatz fest, dass die verpflichteten Behörden und Organisationen den physischen Schutz ihrer Informationen und IKT-Mittel in ihren Räumlichkeiten gewährleisten müssen. Zu verhindern ist insbesondere der unberechtigte Zugang zu den Informationen oder IKT-Mitteln etwa durch Zugangskontrollen, Videokameras, Schliesssysteme, Sicherheitsräume und -behältnisse, Akten- und Datenträgervernichtungsgeräte, Sichtschutz, usw. Gegen Elementarschäden werden z.B. Brandmeldeanlagen und automatische Löschanlagen eingesetzt.
Abs. 2 regelt den Fall von Informationen oder IKT-Mitteln, die öffentlich zugänglich sind. Es handelt sich dabei einerseits um Informationen und IKT-Mittel, die von ihrem üblichen Standort (Büro) mitgenommen werden und die anschliessend - ausserhalb des üblichen Sicherheitsperimeters - angemessen geschützt werden müssen. Es handelt sich aber auch um Informationen und Einrichtungen, Verkabelungen und Versorgungsleitungen, die nicht unter der ständigen Kontrolle der Behörde oder Organisation stehen. Besondere Aufmerksamkeit muss z.B. Zugangspunkten wie Anlieferungs- und Ladezonen geschenkt werden.
Art. 31
Der Begriff "Sicherheitszone" wird im ISG für Räumlichkeiten und Bereiche verwendet, in welchen häufig klassifizierte Informationen der Stufe VERTRAULICH oder GEHEIM bearbeitet oder IKT-Mittel der Sicherheitsstufe «hoher Schutz» oder «sehr hoher Schutz» betrieben werden und die zu diesem Zweck besonders geschützt werden. Die Ausscheidung dieser Räume bzw. Bereiche als Sicherheitszone stellt eine physische Massnahme der Informationssicherheit dar, die bereits heute beim Bund teilweise ergriffen wird, insbesondere zum Schutz von Serverräumen oder von bestimmten Führungsräumen. Eine Sicherheitszone muss vordefiniert werden, identifizierbar sein und entsprechend geschützt werden. Die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats werden voraussichtlich zwei Arten von Sicherheitszonen definieren, je nach Kritikalität der Informationen oder IKT-Mittel. Die Massnahmen in den Sicherheitszonen der jeweiligen Stufen werden risikogerecht auszugestalten sein. Der Bundesrat und die für den Objektschutz zuständigen Bundesstellen (fedpol, BBL, IOS und armasuisse), werden in Zusammenarbeit mit der Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit Standardmassnahmen für die Sicherheitszonen festlegen (s. Art. 88).
In Abs. 1 werden zunächst die Voraussetzungen für die Bezeichnung einer Sicherheitszone nach dem ISG festlegt: Im zu bezeichnenden Bereich müssen häufig als VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierte Informationen bearbeitet oder IKT-Mittel der Sicherheitsstufe «hoher Schutz» oder «sehr hoher Schutz» betrieben werden. Im Gegensatz zur Gesetzgebung anderer Länder oder internationaler Organisationen (s. auch Abs. 5) besteht für die verpflichteten Behörden und Organisationen nach ISG aber keine Pflicht, solche Bereiche als Sicherheitszone zu bezeichnen. Über ihre tatsächliche Einrichtung entscheidet die Risikobeurteilung.
Abs. 2 legt fest, dass nur identifizierte und berechtigte Personen Zugang zu einer Sicherheitszone erhalten dürfen. Der Zugang muss also für die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erforderlich sein. Dies setzt entsprechende Zutrittskontrollen und die Protokollierung der Zutritte voraus.
Abs. 3 regelt die besonderen Befugnisse der Behörde oder Organisation, die eine Sicherheitszone einrichtet:
Bst. a: Für die Zutrittskontrolle darf die Behörde oder Organisation biometrische Identifikationsmethoden
(z.B. Fingerabdruck oder Iris-Scan) verwenden. Diese Identifikationsmethoden sind wesentlich zuverlässiger als die Identifikation mit einem normalen Ausweis. Sie kommen heute in gewissen Bereichen bereits zum Einsatz.
Bst. b: Die Mitnahme bestimmter Gegenstände in eine Sicherheitszone kann eingeschränkt werden. Die
Mitnahme von Bild- oder Tonaufnahmegeräten (inkl. Smartphones oder Notebooks mit entsprechenden Funktionen) ist in der Regel nur mit besonderer Bewilligung erlaubt.
Bst. c: Bereiche der Sicherheitszone, die für die Informationssicherheit besonders wichtig sind (z.B. die
Zutrittszone zu einem besonderen Serverraum, der Administratorarbeitsplatz oder der Archivraum mit als GEHEIM klassifizierten Informationen), können mittels Videoaufnahmegeräten überwacht werden.